Land NRW verzichtet vorerst auf schärfere Corona-Schutzmaßnahmen

Nordrhein-Westfalen wird von den ab dem 1. Oktober bestehenden Möglichkeiten, zusätzliche Corona-Schutzmaßnahmen anzuordnen, vorerst keinen Gebrauch machen. Insbesondere die mögliche generelle Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen wird das Land nicht anordnen. Die Landesverordnungen bleiben auch nach dem 1. Oktober inhaltlich im Wesentlichen unverändert.

Ergänzend zu den Bundesregelungen schreibt die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ab dem 1. Oktober vor:

In Innenräumen gilt bis auf weiteres keine generelle Maskenpflicht. Dies gilt auch für Schulen und Kindertageseinrichtungen. Für Schulen bleibt es bei einer Empfehlung zum Tragen einer medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske).
Die Maskenpflicht im ÖPNV (medizinische Maske) bleibt wie bisher erhalten.
Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gilt auch für Beschäftigte in Einrichtungen, in denen der Bund für Besucherinnen und Besucher eine bundesweite FFP-2-Maskenpflicht vorschreibt (Arztpraxen und ähnliche medizinische Behandlungseinrichtungen). Auch dies entspricht den bisherigen Landesregelungen.
Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (zum Beispiel Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose) bleibt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in Innenräumen bestehen.
In allen Fällen, in denen sich die Maskenpflicht aus der Landesverordnung ergibt, ist demnach weiterhin wenigstens eine medizinische Maske erforderlich. Auch die bekannten Ausnahmen für Kinder und in bestimmten Situationen (notwendige Nahrungsaufnahme, Einsatzsituationen, Gehörlosenkommunikation etc.) bleiben bestehen.
Die meisten Testpflichten, die bisher in der Landesverordnung geregelt waren (v.a. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen), ergeben sich künftig direkt aus dem Infektionsschutzgesetz des Bundes. Ergänzend bleiben die Landesregelungen zu Testpflichten in staatlichen Unterbringungseinrichtungen und im Strafvollzug etc. (mit den bisherigen Ausnahmemöglichkeiten für immunisierte Personen) bestehen.
Für immunisierte Beschäftigte in Pflegeheimen und Krankenhäusern regelt die Landesverordnung eine Ausnahme von den Testpflichten des Bundes; hier sind wie bisher zwei Selbsttests pro Woche ausreichend. Auch für räumlich abgetrennte Krankenhausambulanzen und kurzfristige Einrichtungsbesuche ohne Kontakt zu Bewohnerinnen/Bewohnern oder Patientinnen/Patienten gelten wie bisher in Nordrhein-Westfalen Ausnahmen von der Testpflicht.
Die Test-und-Quarantäneverordnung wurde ebenfalls ohne wesentliche Änderungen verlängert. Auch künftig gilt: Wer positiv getestet ist, muss grundsätzlich zehn Tage in Isolation. Nach fünf Tagen besteht die Möglichkeit der Freitestung. In Nordrhein-Westfalen ist hierfür weiterhin ein negativer offizieller Coronaschnelltest oder ein PCR-Test (negativ oder mit einem Ct-Wert > 30) erforderlich. Ein selbst durchgeführter Test reicht nicht aus. Die Freitestung bleibt nach den bundesrechtlichen Regelungen auch zukünftig kostenfrei.

Die neuen Regelungen traten am Samstag, 1. Oktober, in Kraft und gelten zunächst bis zum 31. Oktober 2022.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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