Brexit:
Marler Ausländerbehörde verschickt Briefe an britische Staatsangehörige

Der Brexit wirft auch in Marl seine Schatten voraus: Britische Staatsangehörigen werden zukünftig einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht benötigen. Sie sollten schnellstmöglich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellen. Darauf weist die Ausländerbehörde der Stadt Marl jetzt hin.

Persönliches Gespräch an einem festen Termin

Die Ausländerbehörde verschickt derzeit Briefe an alle bis zum 1. März 2019 in Marl gemeldeten britischen Staatsangehörigen und lädt sie an einem festen Termin zu einem persönlichen Beratungsgespräch ein. Wenn bis zum 31. März kein Schreiben im Briefkasten landet, werden die Betroffenen gebeten, sich selbst bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörde zu melden.

Übergangsphase hängt von politischen Entscheidungen ab

Sollte das Austrittsabkommen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union zustande kommen, wird voraussichtlich vom 30. März 2019 bis zum 31. Dezember 2020 eine Übergangsphase gelten. Anderenfalls wird es lediglich eine Übergangsphase von drei Monaten geben. Dann müsste bis spätestens 30. Juni ein Antrag gestellt werden.

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit bleiben erlaubt

Übrigens: Bis zur Entscheidung über den gestellten Antrag sollen der Aufenthalt im Bundesgebiet sowie die Ausübung jeder Erwerbstätigkeit erlaubt bleiben.

Was passiert im Falle eine geregelten Austritts?

Kommt das Austrittsabkommen zustande, wird direkt nach dem Austritt am 29. März 2019 eine knapp zweijährige Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Während dieser Zeit wird Großbritannien grundsätzlich weiter wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Die Freizügigkeitsregeln der EU gelten in dieser Zeit fort.

Das Austrittsabkommen sieht einen weitgehenden Erhalt der Freizügigkeitsrechte auf Lebenszeit für betroffene Bürger vor. Berechtigt sind bei Ende der Übergangsphase in der EU bzw. in Großbritannien lebende britische Staatsangehörige bzw. Unionsbürger sowie deren Familienangehörige.

Sind Sie also britischer Staatsangehöriger oder Familienangehöriger eines britischen Staatsangehörigen und vor dem 31. Dezember 2020 nach Deutschland gezogen, werden Sie sich aller Voraussicht nach auf das Austrittsabkommen berufen können. Hierfür werden Sie bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen und sich, sofern noch nicht geschehen, zum Nachweis Ihres Wohnsitzes bei der für ihren Wohnort zuständigen Meldebehörde anmelden müssen. Einige Ausländerbehörden planen schon vor dem Austrittsdatum ein freiwilliges Registrierungs-/ Antragsverfahren.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

39 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.