Unfallflucht heute auf Rewe-Parkplatz und an der Kirchstraße in Marl

Auf dem Rewe-Parkplatz am Bachackerweg wurde am Donnerstag zwischen 08.15 Uhr und 08.25 Uhr ein schwarzer Skoda Roomster an der hinteren Stoßstange beschädigt. Der Unfallverursacher flüchtete, ohne sich um den Schaden zu kümmern. Der Sachschaden beträgt 1500 Euro.

An der Kirchstraße wurde am Donnerstag zwischen 09.30 Uhr und 10.30 Uhr ein grauer Opel Astra bei einer Unfallflucht am linken Fahrzeugheck beschädigt. Hier entstand ebenfalls ein Sachschaden in Höhe von 1500 Euro.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Daher wird das für die Fahrerflucht geltende Strafmaß auch im Strafgesetzbuch (StGB) reglementiert. In § 142 StGB wird zunächst beschrieben, wann ein Unfallbeteiligter überhaupt eine Fahrerflucht im strafrechtlichen Sinn begeht. Das ist nämlich dann der Fall, wenn sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, bevor er
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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