Verfahren vor dem Arbeitsgericht gegen eine fristlose Kündigung der Alten Schmiede in Marl-Hüls

Am Dienstag, den 05.02.2019, findet um 12:15 Uhr vor der 3. Kammer des Arbeitsgericht Herne in Zimmer 101 die zweite Verhandlung zur fristlosen Kündigung der Pflegedienstleiterin der „Solidaritätsgemeinschaft arbeitsloser Bürger e.V.“ in der Alten Schmiede in Marl-Hüls statt.

Monika Akin war mehr als 12 Jahre als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Pflegedienst der Alten Schmiede beschäftigt gewesen. Schon Ende 2006 wurde ihr die Funktion der stellvertretenden Pflegedienstleitung übertragen. Am 01.05.2010 stieg sie zur Pflegedienstleiterin des ambulanten Dienstes in der Alten Schmiede auf. Gleichzeitig wurde sie in den erstmals bestehenden Betriebsrat gewählt und nahm diese Funktion eine Legislaturperiode (4 Jahre) wahr. Zeitweise hatte Monika Akin den ambulanten Pflegedienst, die Seniorenwohngemeinschaft und den Mobilen Soziale Dienst geleitet. Mit etwa 50 Beschäftigten handelt es sich hierbei um den größten Geschäftsbereich der Alten Schmiede.

In ihrem Arbeitszeugnis vom 07.09.2018 heißt es u.a.: „Sie zeigte bei Ihren Aufgaben sehr hohen persönlichen Einsatz und hervorragende Leistungen, sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Ihre Arbeitsweise zeichnete Frau Akin als Führungskraft aus; sie war geprägt durch eine hohe Zielorientierung, Systematik sowie ein hohes Verantwortungs­bewusstsein. … Frau Akin verfügt über ein umfassendes detailliertes und aktuelles Fach­wissen und beherrschte ihren Arbeitsbereich stets souverän und vollkommen, wodurch sie ihren Vorgesetzten eine äußerst wertvolle Unterstützung war. … Frau Akin vertrat unsere Einrichtung innerhalb unseres Hauses und nach außen stets in unserem Sinne. Frau Akin entsprach unseren Anforderungen in jeder Hinsicht und erfüllte die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“

Trotzdem wurde Sie überraschend am 01.08.2018 außerordentlich (fristlos) gekündigt und damit – nach Einschätzung der Initiative „Solidarisches Recklinghausen“ – zum Opfer eines Machtkampfes im Vorstand des Vereins. Hintergrund war eine schriftliche Beschwerde von ihr und weiteren fünf Beschäftigten vom 24.06.2018, die an den Vereinsvorsitzenden, gerichtet worden war.

Ungewiss ist, ob die Inhalte dieser Beschwerde im Rahmen der Arbeitsgerichtsverhandlung am 05.02.2019 überhaupt im Einzelnen bearbeitet werden. Denn auch zur zweiten Verhandlung sind nach Kenntnis der Solidaritätsinitiative keine Zeugen geladen. Dies würde nach Auffassung ihres Sprechers Detlev Beyer-Peters dafür sprechen, dass sich das Gericht zunächst ausschließlich mit der Frage beschäftigen wird, ob die fristlose Kündigung nicht schon aus grundsätzlichen Erwägungen rechtsunwirksam ist. „Denn bei der fristlosen Kündigung von Monika Akin sind drei schwerwiegende Formfehler begangen worden.“ Die Initiative „Solidarisches Recklinghausen“ benennt diese Formfehler wie folgt:

1. Bei der Beschwerde mehrerer Beschäftigter handelte es sich um einen internen Vorgang, der von den 6 Beschäftigten in der Belegschaft nicht bekannt gemacht worden war. Die Beschäftigten haben damit ihr Beschwerderecht gemäß § 84 BetrVG wahrgenommen. Dieser bestimmt ausdrücklich, dass wegen der Erhebung einer Beschwerde dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen dürfen. Lediglich eine der sechs Beschäftigten wurde dafür fristlos entlassen.

2. Die Beschwerde war dem Vereinsvorsitzenden spätestens seit Anfang Juli bekannt. Denn am 04.07.2018 antwortete er Monika Akin: „Ihnen und den übrigen Unterzeichnern Ihres wichtigen und richtigen Schreibens danke ich zunächst für die ausführlichen Informationen.“ Bis zur fristlosen Kündigung lag damit ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen. Eine außerordentliche Kündigung kann jedoch nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist ausgesprochen werden.

3. Die Auseinandersetzungen um die Führungsfähigkeit der Betriebsleiterin der „Solidaritätsgemeinschaft arbeitsloser Bürger e.V.“ und die fristlose Kündigung der Pflegedienstleiterin Monika Akin haben erhebliche Turbulenzen im Vereinsvorstand ausgelöst. Im Zuge des Rücktritts von zwei Vorstandsmitgliedern war dieser nicht mehr beschlussfähig. Die Kündigung selbst wurde von einem zweiten Vorstandsmitglied unterzeichnet, das erst kurz zuvor zurückgetreten und daher nicht mehr im Amt war.

Die Initiative weist abschließend darauf hin, dass die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht öffentlich ist, so dass jede/r Interessierte dem Verfahren folgen kann.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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