Vorschriften für Feiertage beachten

Die IHK zu Essen weist darauf hin, dass für den „stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag wieder besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten.

Am Gründonnerstag, 5. April, sind ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten. Von Karfreitag bis Karsamstag, 6. bis 7. April, 6 Uhr, sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Disko-theken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen an Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feierta-gen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Gesetzlich nicht verboten sind hingegen Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch Museen.

Für die Überwachung der Bestimmungen zum Feiertagsgesetz ist das jeweilige städtische Ordnungsamt zuständig, in dessen Verantwor-tungsbereich der Verstoß erfolgt.

Autor:

Lokalkompass Mülheim aus Mülheim an der Ruhr

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