Kirchenvorstände können auch per Videokonferenz tagen
Coronavirus zwingt zum Umdenken

Foto: Symbolfoto: Gabriel Benois | Unsplash

Juristen der fünf (Erz-)Bistümer in NRW einigen sich auf einen neuen Umgang mit dem staatlichen Kirchenvermögens-Verwaltungs-Gesetz von 1924. Nun können die Kirchenvorstände der Pfarreien in der Corona-Zeit auch auf digitalem Weg Beschlüsse fassen.

Die Kirchenvorstände der Pfarreien im Bistum Essen können ab dem 1. Mai ihre Sitzungen auch per Video-, Internet- oder Telefonkonferenz abhalten und auf diesem Weg auch Beschlüsse fassen. Was in Corona-Zeiten für viele Angestellte im Home-Office vergleichsweise belanglos klingen mag, hat von den Juristen in den fünf (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen zuletzt jedoch ein wenig Kreativität gefordert.

Die mit ehrenamtlichen Mitgliedern und den jeweiligen Pfarrern besetzten Kirchenvorstände sind die rechtlichen Vertretungen der Pfarreien und kümmern sich um Finanzen, Immobilien, Arbeits- und viele andere Verträge, deren Fristen gelegentlich auch in der Corona-Pandemie keinen Aufschub dulden. Einerseits erfordern Beschlüsse der Kirchenvorstände die persönliche Anwesenheit der Mitglieder. Abstimmungen per Rund-E-Mail sind in dem 1924 erlassenen staatlichen Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens in Nordrhein-Westfalen (VVG) ebenso wenig vorgesehen wie Telefon- oder gar Videokonferenzen. Andererseits sind Kirchenvorstands-Sitzungen derzeit kaum möglich.

Was tun da die Juristen? Sie tun, „als ob“. „Wir werten die Teilnehmer einer Telefon- oder Videokonferenz jetzt als tatsächlich Anwesende“, erläutert der Justitiar der Bistums Essen, Claus Zielinski, Leiter der Stabsabteilung Recht, die mit den anderen NRW-Bistümern gemeinsam gefundene Lösung. Mit einem eigenen „Artikel 712a Virtuelle Sitzungsformate“ in den Synodalstatuten des Ruhrbistums ermöglicht Bischof Franz-Josef Overbeck nun, dass alle Vorschriften für Kirchenvorstandssitzungen – zum Beispiel zu Einladung, Beschlussfassung und Protokollführung – nun auch für digitale Sitzungen gelten. Vorerst ist die Regelung bis Ende des Jahres befristet, je nach weiterer Entwicklung kann Generalvikar Klaus Pfeffer sie aber auch verlängern.

Zielinski freut sich über die vergleichsweise unkomplizierte Anpassung des bald 96 Jahre alten Gesetzes an heutige digitale Möglichkeiten – und über die rasche Zustimmung der Staatskanzlei in Düsseldorf, mit der es sich laut VVG „ins Benehmen zu setzen“ galt. „Durch diese Regelung schützen wir unsere Kirchenvorstandsmitglieder – insbesondere diejenigen, die zu den sogenannten Corona-Risikogruppen gehören – und ermöglichen den Kirchenvorständen weiterhin ihre wichtige Arbeit“, so Zielinski.

Autor:

Andrea Rosenthal aus Mülheim an der Ruhr

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