Fragen und Antworten
IHK und Arbeitsamt informieren zum Coronavirus

Regelmäßig gründlich die Hände waschen, immer noch der beste Schutz.  Foto: Jörg Vorholt
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Die Industrie- und Handelskammer zu Essen (IHK) hat auf ihrer Homepage www.essen.ihk24.de FAQs (frequently asked questions) zum Corona-Virus veröffentlicht.

In der MEO-Region gibt es rd. 500 Unternehmen, die Verbindungen mit China unterhalten. Mit Italien verkehren sogar noch mehr Betriebe. Die Anfragen der Unternehmen betreffen aber nicht nur die Themen Mitarbeiterentsendung und Reisen ins Ausland - insbesondere die Auswirkungen vor Ort interessieren die Betriebe.

„Die Unternehmen sollten ruhig bleiben, überlegt handeln und sich regelmäßig informieren“, so Dr. Gerald Püchel, Hauptgeschäftsführer der IHK. Wichtig sei vor allem die Einhaltung der Hygienerichtlinien: „Händeschütteln sollte möglichst vermieden werden. Die Gesundheit der Mitarbeitenden ist wichtiger als Business-Etikette“.

Wer zahlt den Lohn?

Die Bandbreite der Anfragen sei groß. Sie reiche von „Wer zahlt den Lohn, wenn Beschäftigte meines Unternehmens in Quarantäne müssen?“ bis zu „Was ist, wenn ich wegen des Corona-Virus Liefer- oder Wartungsverträge nicht einhalten kann?“
Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich.

Kurzarbeitergeld

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.
Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit.
Die Arbeitsagenturen sind auf solche Situationen gut eingestellt. Arbeitgeber können sich entweder direkt in der Arbeitsagentur oder telefonisch unter 0800 45555 20 informieren.

Variante Homeoffice

„Viele Unternehmen machen sich Sorgen, dass die Mitarbeiter aus Angst vor Ansteckung nicht zur Arbeit kommen“, so Püchel. Hier gelte, dass grundsätzlich ein Arbeitnehmer die Arbeit nicht verweigern darf, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. „Hier sollte man jeden Fall einzeln betrachten und die Fürsorgepflicht berücksichtigen. Wir empfehlen bei einer konkreten Gefährdung, den Arbeitnehmer freizustellen oder die Arbeit im Homeoffice zu erlauben, wenn diese Möglichkeit besteht“.

Infos ständig ergänzt

Die FAQs auf der IHK-Homepage www.essen.ihk24.de leisten Hilfestellung – insbesondere für stark betroffenen Branchen wie die Gastronomie - und werden stetig ergänzt. Darüber hinaus gibt es eine Liste mit weiterführenden Links u. a. zu den AHKs China, Korea und Italien, dem auswärtigen Amt und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.

Autor:

Jörg Vorholt aus Oberhausen

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