Seit heute, 31. März, in Kraft
Aktualisierte Coronaschutzverordnung und angepasster Bußgeldkatalog

Die aktualisierte Coronaschutzverordnung und der angepasste Bußgeldkatalog gilt seit heute, 31. März. | Foto: Gerd Altmann auf Pixabay
  • Die aktualisierte Coronaschutzverordnung und der angepasste Bußgeldkatalog gilt seit heute, 31. März.
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Am heutigen 31. März 2020 ist die aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, die einige Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen enthält. Der Bußgeldkatalog wurde angepasst. Die Bürger werden gebeten, sich mit der aktualisierten Coronaschutzverordnung und dem aktualisierten Bußgeldkatalog vertraut zu machen.

Ordnungswidrigkeiten:

  • Keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen, obwohl das notwendige Material vorhanden ist: Die Einrichtungsleitung der Stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zahlt 2000 Euro.
  • Verstoß gegen das Besuchsverbot in beispielsweise Altenheimen: Der Besucher zahlt 200 Euro
  • Die Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung: Die Einrichtungsleitung der Stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zahlt 800 Euro.
  • Betrieb einer der genannten Einrichtungen oder Begengungsstätten: Die über die Öffnung entscheidende Person zahlt 2500-5000 Euro.
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen 
  3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen 
  4. Spiel- und Bolzplätze 
  5. Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen 
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen 
  7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen 
  • Betrieb ohne Zugangsbeschränkungen oderohne Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen: Die Einrichtungsleitung zahlt 2000 Euro.
  • Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung: Der Veranstalter zahlt 1000 Euro.
  • Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung: Die teilnehmende Person bezahlt 400 Euro.
  •  Betrieb einer der genannten Einrichtungen beziehungsweise das Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle: Die über die Öffnung entscheidende, beziehungsweise für die Sperrung oder Kontrolle verantwortliche Person zahlt 2500 Euro.
  • Organisation von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften: Der Organisator oder ähnliches zahlen 1000 Euro.
  • Teilnahme an einer Sportveranstaltung oder Zusammenkunft: Die teilnehmende Person zahlt 250 Euro
  • Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen: Die Einrichtungsleitung der Bibliothek zahlt 1000 Euro.
  • Veranstaltung eines Wochenmarktes mit einem unzulässigen Marktstand: Der Veranstalter oder ähnliches zahlt 2500 Euro
  • Teilnahme auf einem Wochenmarkt mit nicht zugelassenem Warenstand: Der Inhaber des Marktstandes zahlt 500 Euro.
  • Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in einen Bau- oder Gartenbaumarkt: Der Inhaber oder ähnliches zahlt je nach Geschäftsgröße 2500 bis 5000 Euro.
  • Einlass ohne geeignete Schutzvorkehrungen in ein Floristikgeschäft: Der Inhaber oder ähnliches zahlt je nach Geschäftsgröße 500 bis 1000 Euro.
  • Betrieb von nicht zulässigen Verkaufsstellen: Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2500 Euro.
  • Verstoß gegen den Grundsatz der kontaktlosen Abholung von bestellten Waren: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt je nach Geschäftsgröße 500 bis 1000 Euro.
  • Verstoß gegen das Verkaufsverbot: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Nichtumsetzung der Maßnahmen (Hygiene, Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt je nach Geschäftsgröße 500 bis 1000 Euro.
  • Verzehr von Lebensmitteln im Umkreis von 50 Metern um diejenige Verkaufsstelle, in der die Lebensmittel erworben wurden: Der Kunde zahlt 200 Euro.
  • Verstoß gegen das Verkaufsverbot (Augenoptikern, Hörgeräteakustikern, orthopädischen Schuhmachern und anderen Handwerkern mit Geschäftslokal ist dort der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen verbundenen Waren untersagt; ausgenommen ist notwendiges Zubehör.): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Erbringung der Dienst- oder Handwerksleistungen:  Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Leistungserbringung ohne geeignete ärztliche Bestätigung: Die Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt zahlt 1000 Euro.
  • Leistungserbringung, die nicht dringend zurVersorgung geboten ist:  Die Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt zahlt 1000 Euro.
  • Leistungserbringung, ohne die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln zu beachten oder aufeine möglichst kontaktarme Erbringung zu achten: Die Person, die die Dienst- oder Handwerksleistung erbringt zahlt 1000 Euro.
  • Durchführung eines Übernachtungsangebots oder einer Reisebusreise zu touristischen Zwecken: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 4000 Euro 
  • Wahrnehmung eines Übernachtungsangebots oder teilnehme an einer Reisebusreise zu touristischenZwecken: Der Tourist zahlt 500 Euro.
  • Betrieb einer gastronomischen Einrichtung (Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés usw.): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 4000 Euro. 
  • Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen (Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 1000 Euro. 
  • Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen beim Außerhausverkauf: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 1000 Euro. 
  • Duldung des Verzehrs im zu dergastronomischen Einrichtung gehörenden Innen- oder Außenbereich: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 1000 Euro.
  • Verzehr von Speisen und Getränken weniger als 50 Metern von der gastronomischen Einrichtung entfernt: Der Kunde zahlt 200 Euro.
  • Gewährung des Zugangs zu einem Einkaufszentrum usw., in dem sichkeine der zulässigen Einrichtungen befindet: Inhaber des Einkaufszentrums oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Besuch eines Einkaufszentrums usw., in dem sich keine der zulässigen Einrichtungen befindet: Der Besucher bezahlt 400 Euro.
  • Durchführung einer unzulässigenVeranstaltung oder Versammlung: Der Veranstalter oder ähnliches zahlt 1000 Euro.
  • Teilnahme an einer unzulässigenVeranstaltung oder Versammlung: Der Teilnehmer zahlt 400 Euro.
  • Nichtumsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen: Der Veranstalter zahlt 1000 Euro.
  • Zusammenkünfte oder Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehrals 2 Personen, die nicht unter die
    normierten Ausnahmetatbestände
    fallen: Jeder Beteiligte zahlt 200 Euro.
  • Picknicken oder Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen: Jeder Beteiligte zahlt 250 Euro.
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Lokalkompass Schwelm aus Schwelm

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