Was für Unternehmen nicht mehr erlaubt ist
Bußgeldkatalog und Übersicht der Straftaten

In Nordrhein-Westfalen gilt seit Montag, 23. März, ein Kontaktverbot. | Foto:  Gerd Altmann auf Pixabay
  • In Nordrhein-Westfalen gilt seit Montag, 23. März, ein Kontaktverbot.
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Seit Montag, 23. März, gilt in Deutschland ein umfangreiches Kontaktverbot, um die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen. Nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmen werden nun zur Kasse gebeten. Die WAP hat eine Übersicht der Bußgelder in Nordrhein-Westfalen erstellt:

Straftaten

Diese Straftaten werden nach dem Infektionsschutzgesetz Strafverfolgungstechnisch verfolgt und geahndet:

  • Verstöße gegen die Betretungsverbote für Reiserückkehrer aus Risikogebieten.
  • Verstöße gegen das Verbot von Ansammlungen in der Öffentlichkeit und Zusammenkünften von mehr als 2 Personen, falls diese aus mehr als 10 Personen besteht. 
  • Verstöße gegen das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und Versammlungen. 

Ordnungswidrigkeiten:

  • Keine Sicherstellung der erforderlichen Maßnahmen, obwohl das notwendige Material vorhanden ist: Die Einrichtungsleitung der Stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zahlt 2000 Euro.
  • Die Nichtbeachtung der Vorgaben zu Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung: Die Einrichtungsleitung der Stationären Gesundheits- und Pflegeeinrichtung zahlt 800 Euro. 
  • Betrieb einer der genannten Einrichtungen: Die über die Öffnung entscheidende Person zahlt 2500-5000 Euro.
  1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen 
  2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen
  3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  4. Spiel- und Bolzplätze 
  5. Volkshochschulen, Musikschulen sowie sonstige öffentliche und private außerschulische Bildungseinrichtungen
  6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen
  7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Betrieb einer der genannten Einrichtungen beziehungsweise das Unterlassen einer Sperrung der Anlagen mit regelmäßiger Kontrolle: Die über die Öffnung entscheidende, beziehungsweise für die Sperrung oder Kontrolle verantwortliche Person zahlt 4000 Euro.
  • Organisation von Sportveranstaltungen oder Zusammenkünften: Der Organisator oder ähnliches zahlen 1000 Euro.
  • Unterlassen der erforderlichen Maßnahmen: Die Einrichtungsleitung der Bibliothek zahlt 1000 Euro.
  • Überschreitung der angegebenen Personenzahl (Gleichzeitig dürfen sich im Geschäft eine Person pro zehn Quadratmeter der für Kunden zugänglichen Lokalfläche befinden): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt je nach Geschäftsgröße 500 bis 1000 Euro.
  • Teilnahme als Anbieter auf einem Wochenmarkt mit nicht zugelassenen Waren: Der Inhaber des Marktstandes zahlt 500 Euro .
  • Einlass der Kunden ohne entsprechende Schutzvorkehrungen: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Betrieb von nicht zulässigen Verkaufsstellen: Betriebsinhaber ähnliches zahlt 2500 Euro.
  • Verstoß gegen die Regelung der kontaktlosen Abholung von bestellten Waren: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 500 Euro.
  • Verstoß gegen das Verkaufsverbot: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro 
  • Nichtumsetzung der Maßnahmen (Hygiene, Zutrittssteuerung, Vermeidung von Warteschlangen Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen): Der Betriebsinhaber oderähnliches zahlt 1000 Euro.
  • Erbringung der Dienst- oder Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (z.B. Friseure oder Nagelstudios): Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 2000 Euro.
  • Leistungserbringung ohne Nachweis der medizinischen Notwendigkeit beziehungsweise die Leistungserbringung ohne Schutzmaßnahmen: Die Dienst- oder Handwerksleistung erbringende Person zahlt 1000 Euro.
  • Vorhalten von Übernachtungsangeboten und Angebot von Reisebusreisen: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 4000 Euro. 
  • Betrieb einer gastronomischen Einrichtung: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 4000 Euro.
  • Betrieb trotz Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungen: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 1000 Euro 
  • Nichteinhaltung der erforderlichen Abstände beim Außerhausverkauf: Der Betriebsinhaber oder ähnliches zahlt 1000 Euro. 
  • Nichteinhaltung der Hygiene- und infektionsschutzvorgaben bei Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür und -vorsorge dienen: Der Veranstalter oder ähnliches zahlt 1000 Euro. 

Bußgeld bis zu 25.000 Euro

Diese Regeln gelten für einen Erstverstoß und werden bei folgenden Verstößen oder mehrmaligen Verstößen jeweils verdoppelt. In manchen Fällen kann bei einer Wiederholung eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden. Das Bußgeld wird angemessen erhöht, wenn durch eine Handlung mehrere Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Dabei darf die Summe der Regelsätze nicht erreicht werden.

Ergänzende Hinweise:

Die Möglichkeit, neben dem Bußgeld gegen eine Individualperson zusätzlich auch ein Unternehmen mit einem Bußgeld zu belegen, wenn die juristische Person oder die Personenvereinigung durch den Verstoß gegen die Coronaschutzverordnung bereichert worden ist oder werden sollte, bleibt unberührt. Die Geldbuße soll in diesen Fällen den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.

Weitere Bußgelder gelten für Privatpersonen.

Autor:

Hanna Assiep aus Essen-Süd

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