Anerkennung für Berufsbetreuer

Ein rechtlicher Betreuer muss geeignet und in der Lage sein, in dem gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen, so steht es im Betreuungsgesetz. Idealerweise ist er nach dem Willen des Gesetzgebers zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit.

Aber schon seit den Anfängen des Betreuungsrechts 1992 standen nicht genügend ehrenamtliche Betreuer zur Verfügung, so dass Personen, die im Rahmen einer Berufsausübung, Betreuungen übernahmen.

Auf die in der Praxis erworbenen Fachkenntnisse wurde vielerorts verzichtet, weil den Berufsbetreuern eine Mitarbeit zur Förderung der Zusammenarbeit in Betreuungsangelegenheiten in der örtlichen Arbeitsgemeinschaft bislang jedoch meistens durch die örtliche Behörde verwehrt wurde.

Nach Jahrzehnte langen Bemühen wurde jetzt im November 2016 das Landesbetreuungsgesetz NRW dahingehend geändert, dass nunmehr auch die Berufsbetreuer in die Arbeitsgemeinschaft eingebunden sind.

Autor:

Neithard Kuhrke aus Wesel

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

13 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.