NGG informiert: Auch Mini-Jobber im Kreis Wesel können Weihnachtsgeld bekommen

Foto: NGG

Über die Extra-Euro unterm Weihnachtsbaum können sich im Kreis Wesel nicht nur viele Vollzeit-Beschäftigte freuen. Wenn der Chef seinen Mitarbeitern ein Weihnachtsgeld zahlt, dann haben auch die Mini-Jobber im selben Unternehmen Anspruch auf die Sonderzahlung. Darauf hat jetzt die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hingewiesen.

„Es gilt: Weniger Stunden, weniger Geld. Auch geringfügig Beschäftigte bekommen eine Lohntüte mit Weihnachtsgeld – abhängig von der Arbeitszeit“, erklärt Hans-Jürgen Hufer.

Der Geschäftsführer der NGG Nordrhein rät den Mini-Jobbern in der Region, ihr Anrecht auf Weihnachtsgeld zu prüfen, bevor Ansprüche verfallen. „Es gibt immer wieder Chefs, die die Überweisung zum Jahresende gern mal vergessen.“ Auch Auszubildende gingen besonders häufig leer aus – gerade dort, wo es keinen Betriebsrat gebe. Im Zweifelsfall lohne ein Anruf bei der zuständigen Gewerkschaft, rät Hufer.

Dabei ist das Weihnachtsgeld keine gesetzliche Leistung, sondern meist per Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt, stellt die NGG klar. Unter den Mitarbeitern, in deren Betrieb ein Tarifvertrag gilt, erhalten im Schnitt 71 Prozent ein Weihnachtsgeld. Das zeigt eine aktuelle Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung. Ist der Arbeitgeber nicht tarifgebunden, können demnach nur 44 Prozent der Beschäftigten mit einer Sonderzahlung rechnen.

„Mit einem Tarifvertrag fällt das Weihnachtsgeld außerdem meistens höher aus als ohne“, sagt Hans-Jürgen Hufer. 100 Prozent des Bruttolohns beträgt die Sonderzahlung zum Beispiel in der nordrhein-westfälischen Süßwarenindustrie, in der Milchwirtschaft und im Brauereiwesen. Hier gehen die Beschäftigten also mit einem vollen 13. Monatslohn nach Hause.

Im Vorteil sind der Böckler-Untersuchung zufolge auch Gewerkschaftsmitglieder: 62 Prozent von ihnen erhalten ein Weihnachtsgeld. Bei den Nichtmitgliedern sind es dagegen nur 53 Prozent.

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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