Exklusion behinderter Schülerinnen und Schüler an Wittener Schule

In den Ruhr-Nachrichten vom 31. Oktober 2012 ist in dem von Dietmar BOCK verfassten Artikel "Eltern wollen kurze Wege" zu lesen: "Zum Thema Inklusion erklärte Schweppe (Schuldezernent in Witten - CR), dass es schwierig wird, künftig Förderschüler mit emotionalen und sozalen Defiziten in einer Regelschule zu integrieren. Weitere Schwierigkeiten sind wegen notwendiger, kostenintensiver Baumaßnahmen zu befürchten. 'Die größte Barriere ist die Barriere in den Köpfen,' pointierte allerdings die Mutter eines auf den Rollstuhl angewiesenen Kindes.
Sie kritisiert, dass ihr Sohn nicht die Schule besuchen könne, die er gerne besuchen würde. Der Grund: 'Die Hardenstein-Gesamtschule ist für Rollstuhlfahrer nicht geeignet.' So dürfte es vielen Schülern mit einer körperlichen Behinderung gehen. Ausnahmen wie das Albert-Martmöller-Gymnasium sind selten. Und das wird angesichts des klammen städtischen Haushalts wohl auch so bleiben. 'In dieser Bildungsrepublik sagt mir keiner, wie all diese Veränderungen finanziert werden sollen', merkte Schweppe kritisch an."

Meine Kommentierung:
Herr Schweppe ist schon arm dran! Aber sich aus diesem Finanzdebakel dann mit dem Ausschluss behinderter Schülerinnen und Schüler herauszuschleichen widerspricht meines Erachtens dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BRK), das nach der Schattenübersetzung des Netzwerk Artikel 3 eindeutig auf eine vollumfängliche Inklusion setzt (der Begriff Integration, welcher die Anpassung des Menschen mit Behinderung an die vorfindbare Umwelt meint, ist eine fälschliche Übersetzung des Wortes inclusion). Für die Inklusion ist die Umwelt so zu gestalten, dass sich alle Menschen in ihr zurecht finden. Inklusion folgt dem Universal Design, welches das Ziel verfolgt, "Produkte und die Umgebung so zu gestalten, dass sie im Sinne des größtmöglichen Umfanges einer Zielgruppe für alle Menschen nutzbar sind, ohne dass eine spezielle Anpassung oder eine Sonderanfertigung notwendig wird" (HELD 2012, 4). Für das schulische Geschehen maßgeblich ist Artikel 24 der BRK, nach der gemäß Absatz 1 der Schattenübersetzung "die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen." Witten missachtet also scheinbar die am 13. Dezember 2006 von der UN-Generalversammlung verabschiedete Konvention über die Rechte von Presonen mit Behinderung, die im Mai 2008 international in Kraft getreten und seit dem 26. März 2009 in Deutschland rechtsverbindlich ist (vgl. BIELEFELDT 2012, 149). Wieder einmal ein Krüppelschlag (vgl. http://www.lokalkompass.de/witten/kultur/krueppelschlagen-d204888.html)!!!

Literatur:
BIELEFELDT, Heiner: Inklusion als Menschenrechtsprinzip: Perspektiven der UN-Behindertenrechtskonvention. In:MOSER, Vera/HORSTER, Detlef (Hgg.): Ethik der Behindertenpädagogik. Menschenrechte, Menschenwürde, Behinderung. Eine Grundlegung. Stuttgart 2012, 149-165.
HELD, Jürgen: Breit nutzbar, flexibel und einfach. Zur Grundidee des Universal Design. In: Orientierung - Fachzeitschrift der Behindertenhilfe o. J.(Heft 4 - 2012)4-6.

Autor:

Dr. Carsten Rensinghoff aus Witten

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