OVG Münster disqualifiziert Flughafen-Gutachter

In der schriftlichen Begründung zum Urteil im Verfahren um den Ausbau der Start- und Landebahn des Flughafens Münster spricht das Oberverwaltungsgericht Münster ein paar harte Worte zum Gutachter IVM, der auch im Dortmunder Ausbau-Verfahren eine wichtige Rolle spielt.

Im Münsterschen Verfahren hatte das Institut für Verkehrswissenschaft der Universität Münster (IVM) ein „Gutachten zu der verkehrswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Begründung des Ausbauvorhabens am Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück“ vorgelegt, im Dortmunder Ausbauverfahren handelt es sich um die „Prognose der regionalwirtschaftlichen Effekte für das Jahr 2025“.

Das Oberverwaltungsgericht Münster urteilt über das IVM:

- Die zuvor kritisierten Annahmen oder Ableitungen des IVM führen zu deutlich zu optimistischen Prognosezahlen, (…) .
- Der in diesem Zusammenhang vom IVM erfolgte Hinweis auf einen steigenden Nachfragedruck überzeugt nicht, (…)
- Die übrigen Ausführungen im IVM-Gutachten aus Dezember 2001 rechtfertigen ebenfalls nicht (…) . Eine Korrektur oder Revidierung der zuvor als problematisch aufgezeigten Punkte oder Ansätze des Gutachtens aus September 1996 findet nicht statt.
- Im Übrigen sind die im IVM-Gutachten (…) vorgebrachten Argumente nicht zwingend.
- (…) fehlt den vom IVM weiter angestellten vergleichenden empirischen Analysen und qualitativen Erörterungen von vornherein die Eignung, (…) Unabhängig davon sind sie in der Sache nicht überzeugend.
- Vielmehr bestätigen die Ausführungen (…) , dass Zweifel an der Eignung des vom IVM gewählten Prognosemodells (…) bestehen.
- Die vom IVM mehrfach (…) betonte Entwicklung (…) ist nicht erkennbar.
- Die übrigen, vom IVM (…) ins Feld geführten Argumente überzeugen nach wie vor nicht.
- Die Ausführungen des IVM (…) sind deutlich spekulativ.
- Die Ausführungen in der Erwiderung des IVM (…) sind ebenfalls unergiebig, (…) was den deutlich spekulativen Charakter dieses Ansatzes zeigt.

Außer der überdeutlichen Kritik am Gutachter IVM - auf den sich die Dortmunder Flughafen GmbH besonders gern beruft - gibt es im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster auch andere deutliche Hinweise für das Dortmunder Verfahren.

Der zentrale Satz dabei ist:
Regionale Wettbewerbs- oder Wirtschaftsförderung einschließlich damit verbundener Arbeitsplatzeffekte ist nicht zwingend an ein bestimmtes Infrastrukturvorhaben (Flughafenausbau) geknüpft, sondern kann auch auf andere Art und Weise erreicht oder verfolgt werden.

Diese Grundlage sollte im Dortmunder Verfahren eine besondere Berücksichtigung erfahren!

Autor:

Claudia Schare aus Dortmund-Süd

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