Rechtsprechung oder Rechtsbrechung?
Rechtsfrieden entsteht, wenn nachgewiesener Leistungsbetrug durch das Sozialgericht legitimiert wird?

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Am 23.03.2022 fand vor dem Sozialgericht Dortmund ein Gerichtstermin statt in dem es ein weiteres Mal um die Unterschlagung von Schadensersatzansprüchen durch das Jobcenter Märkischer Kreis gehen sollte.

In den Ausgangsverfahren vor dem SG Dortmund, S 56 AS 4612/14 WA,  S 56 AS 4613/14 WA und S 56 AS 4614/14 WA hatte die 56. Kammer unter Richterin Wetzel am 25.02.2015 festgestellt, dass der Kläger 30 Monate lang vom Jobcenter Märkischer Kreis über seine Rechtsansprüche getäuscht worden war. 

"Nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage schließen die Beteiligten in drei Verfahren folgenden Gesamtvergleich:
1. Dem Kläger wird für den Zeitraum Juni 2010 bis November 2012 Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 1.862,40 € nachgezahlt. Dieser Betrag ergibt sich daraus, dass pro Monat 62,08 € nachgezahlt werden."

Sitzungsprotokoll

Wie viele Leistungsberechtigte in jener Zeit durch unterlassene Beratung und unterschlagene Leistungen aufgrund unterbliebener Anpassung an die geänderte Rechtsprechung betrogen wurden, ist nicht bekannt. Aber jeden Monat 62,08 € zu wenig, gibt jedem einen Hinweis, dem das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht in voller Höhe gewährt hatte. 

In dem hier anhängigen Verfahren S 32 AS 2083/21 ging es um die Unterschlagung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des erfolgreichen Klageverfahrens.

Die hauseigene Qualitätssicherung des Jobcenter Märkischer Kreis beschäftigt  Rechtsexperten aus dem sozialen Bereich. Diese sind besten vertraut mit den . . . 

§ 1 Aufgaben des Sozialgesetzbuchs

(1) Das Recht des Sozialgesetzbuchs soll zur Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und sozialer Sicherheit Sozialleistungen einschließlich sozialer und erzieherischer Hilfen gestalten. Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen, zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen.
SGB I

Der § 44 SGB I verpflichtet jede Sozialbehörde unter bestimmten Vorgaben (z.B. der um 6 Monate verspäteten Zahlungen von Sozialleistungen) von Amtswegen und ohne gesonderten Antrag die Verzinsung der Nachzahlung selbstständig zu ermitteln und unverzüglich auszuzahlen.
Aber warum tun sie es nicht? Hat möglicherweise die Geschäftsführung intern die Weisung ausgegeben das Gesetz zu ignorieren?

Das der Rechtsanspruch auf Auszahlung der Verzinsung zweifelfrei bestanden hatte, wurde von der Richterin im Termin klar bestätigt. Aber die vorsitzende Richterin der 32. Kammer Dr. Brünen hatte ihr Voraburteil wohl bereits abgeschrieben. Die "beisitzenden Richter" Herr Botta und Herr Klein saßen wie teilnahmslos auf ihren Stühlen.

Der Kläger, dem die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren verweigert worden war, reichte weitere Beweismittel ein.  Einen Auszug aus dem Gesetzesentwurf, eine Kopie einer dritten Erinnerung an das Jobcenter auf Nachzahlung von Zinsen, die ignoriert wurde.

Richterin Brünen entschied die Klage abzuweisen und vertrat die Auffassung, dass "Rechtsfrieden höher gestellt sei, als die Durchsetzung von Leistungsansprüchen".

Diese durchaus nachdenkenswerte These inspirierte sicher auch für die Autoindustrie im Diesel Skandal bei VW, Audi, BMW und Mercedes. Alle diese Firmen haben einen "werkseigenen TÜV" der alle Vorgaben der Geschäftsführung brav bestätigte. Allerdings flog der Schwindel auf.

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Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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