Duisburg: Land erlässt Allgemeinverfügung: Fahrschulen in der Corona-Krise
Fahrschulen dürfen in NRW ab sofort wieder betrieben werden

Fahrschulen dürfen in NRW ab sofort wieder betrieben werden.  | Foto: Pixabay
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Fahrschulen dürfen in NRW ab sofort wieder betrieben werden. Hierzu liegt nun eine ergänzende Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zur Coronaschutzverordnung vor.

Von Peter Hilbrands

Das Fahrschulangebot für einen Führerscheinerwerb kann unter den folgenden Maßgaben stattfinden:

Der theoretische Unterricht soll unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes nach Möglichkeit vollständig oder teilweise im Fernunterricht zum Beispiel digital (E-Learning) stattfinden. Diese Ausnahmemöglichkeit muss gesondert bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragt und genehmigt werden. Bei der Durchführung von theoretischem Fahrunterricht als Präsenzunterricht in der Fahrschule sind die bekannten Hygienevorschriften einzuhalten (strikte Hygiene- und Infektionsschutzbedingungen).

Dies bedeutet auch für Fahrschulen, dass ein Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen einzuhalten ist und eine Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal eine Person pro zehn Quadratmeter Raumfläche sicherzustellen ist. Das Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung, zum Beispiel Alltagsmaske, Schal oder Tuch, ist vorgeschrieben. Auch sind Waschgelegenheiten für das Händewaschen vorzuhalten und in den Unterrichtsräumen sind Oberflächen wie zum Beispiel Tische regelmäßig zu desinfizieren. Die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler am Unterricht ist mit Datum, Uhrzeit, Vorname, Nachname und Wohnort zu dokumentieren.

Mindestabstand und Maskenpflicht

Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen. Hierbei dürfen sich allerdings nur die Fahrschülerin/der Fahrschüler und die Fahrlehrerin/der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson. Alle Personen haben aus Gründen des Infektionsschutzes während der gesamten gemeinsamen Anwesenheit im Fahrzeug eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Nach jeder Fahrstunde sind auf der Fahrerseite das Lenkrad und sonstige Oberflächen regelmäßig zu betätigender Griffe und Schalter zu desinfizieren. Die Lehrperson hat nach jeder Fahrstunde ein Handreinigung- oder Desinfektion vorzunehmen. Auch hier sind die Daten aller teilnehmenden Personen für jede Fahrt zu dokumentieren.

Der Fahrschule obliegt die Verantwortung die oben genannten Regeln einzuhalten.

Weitere Infos gibt es beim Straßenverkehrsamt unter Telefon (0203) 283-4810.

Autor:

Andrea Becker aus Essen-Borbeck

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