Neue Mietobergrenzen des Jobcenters Essen

Gepostet am 04. Jul. 2012 von Redaktion unter Aktuelles, Aus Essen, Juristisches, Wohnen

Das Essener Jobcenter erachtet nach der Entscheidung des Bundessozialgericht vom 16. Mai 2012 die folgenden Mieten für angemessen:
Personen m2 Neue Grundmiete Bisherige Grundmiete Unterschied
1 50 230,50 Euro 217,50 Euro 13,00 Euro
2 65 299,65 Euro 282,75 Euro 16,90 Euro
3 80 368,80 Euro 348,00 Euro 20,80 Euro
4 95 437,95 Euro 413,25 Euro 24,70 Euro
5 110 507,10 Euro 478,50 Euro 28,60 Euro

Für jede weitere Person werden zusätzlich 46,10 Euro berücksichtigt.

Dieses wurde im Rathausreport vom 28.06.12 verkündet und ist damit für alle Mitarbeiter des Jobcenters Essen verbindlich zu befolgen.

Bevor die schriftliche Urteilsbegründung vorliegt, möchte die Behörde jedoch keine Nachzahlungen für den Zeitraum 2010 bis April 2012 leisten.

Hierzu nehmen die für die BG45 beratenden Anwälte Stellung:

Die neuen Werte für „angemessene Mieten“ sind nicht nachvollziehbar begründet. Das Bundessozialgericht verlangt von den Städten, dass sie in einem schlüssigen Konzept darlegen, wie sich der Mietoberwert errechnet. Hierbei muss beachtet werden, dass diese Miete ausreichen muss, um im gesamten Stadtgebiet tatsächlich Wohnungen einfachen Standards anzumieten.

Wir erwarten von der Stadt Essen, dass sie ein Konzept vorlegt, das sich auf den aktuellen Wohnungsmarkt bezieht und nicht auf die niedrigeren Bestandsmieten. Zudem sind die kalten Betriebskosten als Bestandteil der Unterkunftskosten mit einbezogen. Die Miete muss ausreichend hoch bemessen sein, um auch südlich der A40 eine menschenwürdige Wohnung anmieten zu können, da andernfalls ein Voranschreiten der Segregation der Stadt droht.

Dass eine Nachzahlung ab dem 01.01.2010 erfolgen sollte, ist eine Selbstverständlichkeit. Die Behörde hat mehr als zwei Jahre gegen geltendes Recht verstoßen. Dieses ist nun höchstrichterlich festgestellt worden. Sollte die Nachzahlung nicht von Amts wegen erfolgen, raten wir den Betroffenen zu entsprechenden Überprüfungsanträgen.

Dies gilt übrigens auch dann, wenn allein wegen vermeintlich zu hoher Miete im gleichen Zeitraum Anträge auf Übernahme von Einzugsrenovierungskosten oder Umzugskosten abgelehnt wurden. Jedenfalls wenn die Kosten noch nachgewiesen werden können und sich die seinerzeit begehrten Mietkosten im jetzt von der Stadt vertretenen Rahmen bewegt haben dürften entsprechende Überprüfungsanträge Aussicht auf Erfolg haben.

Weiterhin gilt: Solange die Stadt Essen die tatsächliche Angemessenheit der von ihr neu zugrunde gelegten Mieten nicht nachgewiesen und dies richterlicher Überprüfung standgehalten hat, sollte jeder von einer Mietkürzung betroffene Leistungsberechtigte Widerspruch gegen entsprechende Bescheide einlegen. Die für die BG45 beratenden Anwälte sind Ihnen hierbei gerne behilflich.

Rechtsanwalt Carsten Dams
Rechtsanwalt Jan Häußler
Rechtsanwalt Dr. Herbert Karpienski

Autor:

Harald Dieringer aus Essen-Nord

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