Schiedsamt Essen
Ein Aspekt der Streitschlichtung: „Kein öffentliches Interesse“

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Hat die Staatsanwaltschaft, etwa bei einer einfachen Körperverletzung, den Geschädigten auf den Privatklageweg verwiesen (kein öffentliches Interesse), kann ein Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens bei dem örtlich zuständigen Schiedsamt gestellt werden.

Dieser Versuch der Streitschlichtung zwischen den Konfliktparteien ist in NRW in einigen Fällen  vor der Klageerhebung zwingend vorgeschrieben.

Mit Hilfe der Schiedsperson haben die Parteien die Chance, eine einvernehmliche Lösung ihres Konfliktes zu erarbeiten und das Ergebnis in einer schriftlichen Vereinbarung, dem Vergleich, zu protokollieren. Wird gegen den Vergleich verstoßen kann ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden.

Wenn es nicht gelingt einen Vergleich zu schließen wird der Klagepartei die Möglichkeit gegeben, ein Klageverfahren vor dem Amtsgericht zu eröffnen, auch ohne öffentliches Interesse!

Autor:

Stefan Hagemann aus Essen-Ruhr

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