Kurzarbeitergeld
Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld teilweise bis Ende September verlängert

Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleich-terungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als
10 Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Ar-beitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer be-ruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerech-net. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbei-tergeld.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurz-arbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

Autor:

Agentur für Arbeit Essen aus Essen

Berliner Platz 10, 45127 Essen
+49 201 1811111
Essen@arbeitsagentur.de
Webseite von Agentur für Arbeit Essen
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