Detailierte Informationen widersprechen eindeutig den Verlautbarungen der Stadt Gladbeck
Kreis Recklinghausen verteidigt vehement Erteilung der Genehmigung für den Windradbau auf der Mottbruchhalde

Mit Vehemenz und sehr detailiert verteidigt der Kreis Recklinghausen die Erlaubnis zur Errichtung eines Windrades auf der Mottbruchhalde in Brauck. | Foto: Pixabay
  • Mit Vehemenz und sehr detailiert verteidigt der Kreis Recklinghausen die Erlaubnis zur Errichtung eines Windrades auf der Mottbruchhalde in Brauck.
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Recklinghausen/Gladbeck. Jetzt liegt die offizielle Stellungnahme des Kreises Recklinghausen betreffs der umstrittenen Windenergieanlage auf dem Plateau der Mottbruchhalde in Brauck vor.

Demnach hat die Untere Immissionsschutzbehörde des Kreises Recklinghausen der Firma "Mingas-Power" am 11. Februar 2019 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß der Paragraphen 4 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage in Gladbeck erteilt. Der Kreis versichert, dass hierbei die staatliche Genehmigungsaufgaben nach dem BImSchG bearbeitet worden seien.

Geplant ist auf der Mottbruchhalde der Bau einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E 138 EP3 mit einer elektrischen Nennleistung von 3500 kW, einer Nabenhöhe von 131 Meter und einem Rotordurchmesser von 139 Meter.

Der Kreis führt aus, dass das aufwendige Genehmigungsverfahren ergeben habe, dass die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 BImSchG vorliegen. In dem Verfahren seien unter anderem umfangreiche gutachterliche Untersuchungen zu den Themenfeldern Lärm, Schattenwurf und optisch bedrängende Wirkung vorgelegt und geprüft worden.

"Ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren ist mit einem Baugenehmigungsverfahren vergleichbar," schreibt der Kreis in seiner Stellungnahme. "Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, in dem die Beteiligten unterschiedliche Rollen wahrnehmen. Aufgabe des Kreises ist es, die vorliegenden Unterlagen und Gutachten nach aktuell geltendem Recht zu prüfen. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – wie in diesem Fall – muss die Genehmigung auch erteilt werden. Das Bundes-Immissionsschutzgesetz‎ sieht vor, dass solche Genehmigungen innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller eingeforderten Unterlagen erteilt werden sollen. Ein rechtswidriges Verzögern einer Genehmigung kann das Risiko von Schadensersatzforderungen gegen den Kreis auslösen."
 
Im Genehmigungsverfahren für die Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde seien die Voraussetzungen für die Genehmigung erfüllt. Die Veränderungssperre sei nach übereinstimmender Auffassung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen und des Kreises Recklinghausen nicht wirksam, die Gutachten und Stellungnahmen würden der Genehmigung nach aktuell geltender Rechtslage nicht im Wege stehen. Somit habe der Kreis entsprechend der Sachlage entscheiden müssen.

Nach Aussage des Kreises Recklinghausen habe man in einem gemeinsamen Gespräch am 24. Januar 2019 im Kreishaus  erklärt und begründet, warum der Kreis die Genehmigung für die Windenergieanlage erteilen werde. Die Vertreter der Stadt Gladbeck hätten bei diesem Termin rechtliche Schritte angekündigt. Nach diesem Gespräch, ebenfalls am 24. Januar, wurde die Stadt Gladbeck förmlich nach Paragraph 28 Verwaltungsverfahrensgesetz angehört.
Der Kreis Recklinghausen betont, dass alle beteiligten Behörden in das Verfahren bereits seit August 2018 eingebunden gewesen seien.

Chronologie:

15. Juli 2011: Mingas-Power stellt einen Antrag auf die Errichtung von zwei Windenergieanlangen auf der Mottbruchhalde in Gladbeck.

18. Juni 2013: Der Kreis lehnt den Antrag ab mit der Begründung, dass der Bau planungsrechtlich nicht zulässig sei, da die Einrichtung einer Windvorrangzone kurz vor der Genehmigung stand.  Im weiteren Verlauf hat die Bezirksregierung Münster die Windvorrangzone nicht genehmigt, die Stadt Gladbeck die Windvorrangzone zurückgezogen und die Aufstellung eines Bebauungsplans Mottbruchhalde beschlossen.

18. Juni 2014: Mingas Power reicht beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Klage gegen die Entscheidung des Kreises ein.

11. Mai 2017: Das Gericht urteilt: "Die Genehmigung ist zu erteilen." Die Veränderungssperren der Stadt Gladbeck werden seitens des Gerichts für unwirksam erklärt. Windenergie auf der Halde verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung. Darüber hinaus sei die Dauer einer Veränderungssperre bereits ausgeschöpft.

Mingas Power gibt die noch fehlenden Gutachten in Auftrag

19. Juli 2018: Mingas Power stellt einen neuen Antrag für eine Windenergienanlage am Rande des Haldenplateaus der Mottbruchhalde.

August 2018: Der Kreis beteiligt erneut alle Behörden

November 2018: Beginn der intensiven juristischen Prüfung der anstehenden Rechtsfragen.

Die Ergebnisse:

- Bei dem Verfahren handelt es sich um ein neues Genehmigungsverfahren.

- Die Veränderungssperre ist gegenüber dem Antragsteller nicht mehr wirksam.

- Die Zulassung der Windenergieanlage entspricht den Zielen der Regionalplanung.

- Das Versagen des Einvernehmens durch die Stadt Gladbeck ist rechtswidrig, darum muss der Kreis das Einvernehmen ersetzen.

November 2018: Der RVR bezieht ablehnend Stellung mit der Begründung, dass die Halde noch geschüttet wird.

Dezember 2018: Die Stadt Gladbeck versagt das gemeindliche Einvernehmen mit dem Hauptargument, dass die Veränderungssperre der Genehmigung entgegensteht. Die RAG legt eine Stellungnahme vor, dass die Windenergie keine potentielle Schüttung stört, das Bergamt erklärt in seiner Stellungnahme die Schüttung bergbaubehördlich für abgeschlossen.

18. Dezember 2018: Mingas Power stellt den Antrag auf sofortige Vollziehung bei Genehmigungserteilung.

24. Januar 2019: Erörterungstermin im Kreishaus unter Beteiligung von Landrat Cay Süberkrüb, Bürgermeister Ulrich Roland, Stadtbaurat Dr. Volker Kreuzer sowie Vertretern des Umwelt- und Rechtsamts des Kreises Recklinghausen. Die Vertreter der Kreisverwaltung stellen klar, dass sie beabsichtigen, das aus Kreis-Sicht rechtswidrig versagte Einvernehmen nach Paragraph 36 Abs. 2 BauGB zu ersetzen. Die Vertreter der Stadt Gladbeck kündigen rechtliche Schritte an.

Schriftliche Anhörung der Stadt Gladbeck nach § 28 VwVfG.

6. Februar 2019: Die Stadt Gladbeck legt ihre Stellungnahme vor. Sie verweist auf die bisherige Argumentation (Veränderungssperre) und bemängelt, die Frist sei zu kurz. Darüber verweist sie erstmalig auch auf Denkmalschutz in der Gartensiedlung Brauck.

11. Februar 2019: Der Kreis Recklinghausen erteilt die Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage auf der Mottbruchhalde. Begründung: Die Gutachten haben keine Argumente geliefert, die das Versagen einer Genehmigung rechtfertigen würden. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen sich eindeutig vor allem in Bezug auf die Veränderungssperre und zur Nutzung von Halden als Standorte für die Energie-Erzeugung geäußert.

Alle am Verfahren beteiligten Behörden bekommen eine Kopie der Genehmigung.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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