NRW entlastet Beitragspflichtige bei Straßenausbaumaßnahmen

Gemäß Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (305-49.01.03-74.1) übernimmt das Land NRW die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge, die von den Beitragspflichtigen zu erheben sind. Dies erfolgt durch zu beantragende Zuweisungen der Kommunen. Die Förderrichtlinie ist inzwischen im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen Nummer 8 veröffentlicht worden.

Der umlagefähige Aufwand einer beitragsfähigen Straßenausbaumaßnahme kann gefördert werden, soweit die Straßenausbaubeiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt wurden und deren zugrundeliegende Straßenausbaumaßnahme vom Rat oder Kreistag ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde oder die in Ermangelung eines gesonderten Beschlusses erstmals im Haushalt des Jahres 2018 stehen.

Autor:

Heinz-Josef Thiel aus Gladbeck

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