Lohnsteuerhilfeverein Gladbeck: Tipps für Minijobber

„Immer mehr Arbeitnehmer haben einen Zweitjob“, sagt Gerd Wilhelm stellvertretender Vorsitzender vom Lohnsteuerhilfeverein Gladbeck. 2012 waren es 2,66 Millionen Beschäftigte, so die Bundesagentur für Arbeit, die neben ihrem Beruf einen sogenannten Minijob angenommen haben. Damit bewältigt etwa jeder elfte der bundesweit rund 29 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten einen Zweitjob. Gerd Wilhelm: „Die Beschäftigten sollten dabei auf die steuerlichen Konsequenzen achten.“

„Minijob“ ist die umgangssprachliche Umschreibung für „Geringfügige Beschäftigung“. Darunter fallen Jobs, mit denen monatlich Einkünfte erzielt werden die 400 EUro bzw. seit dem 1. 1. 2013 450 Euro nicht übersteigen dürfen.

Geringfügig beschäftigt“ ist ein Arbeitnehmer aber auch, wenn er nur kurzfristig beschäftigt ist, wenn der Job also nicht länger als zwei Monate bzw. insgesamt 50 Arbeitstage im Jahr dauert.

„Grundsätzlich ist ein solcher Minijob steuerfrei“, sagt Gerd Wilhelm vom Lohnsteuerhilfeverein. In manchen Fällen müsse der Nebenjob dem Finanzamt gegenüber jedoch angegeben werden. „Das hängt davon ab, wie Arbeitnehmer sich mit ihrem Minijob-Arbeitgeber einigen.“

Meldet der Arbeitgeber den Minijob bei der zuständigen Minijob-Zentrale, der Knappschaft-Bahn-See (Cottbus und Essen) an, dann zahlt der Arbeitgeber 15 Prozent von der Höhe des Lohnes für die Rentenversicherung, sowie weitere 13 Prozent für die Krankenversicherung an die Minijob-Zentrale sowie pauschal einen Steuerbetrag von zwei Prozent. In diesem Fall wird das Arbeitsentgelt beim Arbeitnehmer steuerlich nicht mehr erfasst. Die Einkünfte aus dem Minijob unterliegen dann auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

Meldet der Arbeitgeber den Beschäftigten jedoch nicht an, dann zahlt er auch keine zwei Pauschalsteuer. „Nun muss der Arbeitnehmer die Einnahmen aus dieser Beschäftigung in seiner Steuererklärung angeben“, sagt Steuerfachmann Gerd Wilhelm.

Er erhält in diesem Falle über seine Einnahmen (bei einem Zweitjob mit der Steuerklasse 6) eine elektronische Lohnsteuerbescheinigung, er muss die Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Aus diesem Grunde ist der Arbeitnehmer auch verpflichtet eine Erklärung zur Einkommensteuer abzugeben. Er kann in diesem Fall auch Werbungskosten geltend machen.

Wird bei einer oder mehreren Nebenbeschäftigungen die maximale Grenze von gegenwärtig 450 Euro überschritten, dann entfallen die Regelungen für die Geringfügige Beschäftigung.

Bei den ab 1.1.2013 abgeschlossenen Verträgen und den Verträgen die von bisher 400 Euro auf 450 Euro erhöht wurden, muss der Arbeitnehmer noch einen Rentenversicherungsbeitrag leisten.

Autor:

Annette Robenek aus Gladbeck

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