Kündigungen der Kauflandmitarbeiter nicht rechtens - einige Mitarbeiterinnen wehren sich dagegen

Zwei der fünf Kauflandmitarbeiterinnen, die mit Hilfe ihres Rechtsanwaltes Martin Löbbecke gegen ihre Kündigung bereits erfolgreich klagten. | Foto: Kariger
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Gladbeck. Die Kaufland Vertrieb ZETA GmbH & Co. KG aus Neckarsulm hat bekanntlich zum 30.November den Verkauf von Waren in der Filiale 1400 im Glückauf Center Gladbeck eingestellt und zum 31.Dezember 2017 die Immobilie dem Eigentümer zurückgegeben.

11, von der Unternehmensleitung nach unbekannten Kriterien ausgewählte Mitarbeiter,  wurden kurz vorher in andere Filialen versetzt. Alle anderen Mitarbeiter der Filiale haben einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung erhalten. Dabei gelangt ein Sozialplan zur Anwendung, nach dem die Mitarbeiter je nach Lebensalter 1,0-1,5 Brutto-Monatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit als Abfindung erhalten. Ab dem 59. Lebensjahr sind die Abfindungsbeträge deutlich verringert.

Von den gekündigten Mitarbeitern haben einige eine Klage gegen die Kündigung eingereicht. Die meisten Mitarbeiter ließen sich jedoch im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Verfahren davon überzeugen, dass die Kündigungen berechtigt seien. Die Verfahren endeten mit Klagerücknahme oder gegenüber dem Sozialplan geringfügig erhöhten Abfindungsbeträgen von 200 bis 500 Euro Zuschlag zu der Sozialplanabfindung.

In der Kanzlei Löbbecke, Gövert, Behler und Partnerlaufen derzeit fünf Kündigungsschutzverfahren aus dieser Kündigungswelle, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Löbbecke. Die Mandantinnen wollen sich trotz der erheblichen Abfindung aus dem Sozialplan nicht mit Standardabfindungsbeträgen abspeisen lassen, sondern ihr Recht auf Erhalt des Arbeitsplatzes durchsetzen.

In dem Verfahren haben die Mandantinnen geltend gemacht, dass die Bevorzugung einzelner Mitarbeiter durch vorherige Versetzung ohne nachvollziehbare Sozialauswahl unzulässig war. Vor allem aber wurde  geltend gemacht, dass die Sozialauswahl insgesamt fehlerhaft war, weil wegen der zentralen Leitung aller Filialen in Gladbeck und Umgebung auch diese zentral geleiteten Filialen einen einheitlichen Betrieb gebildet haben. Bei einem einheitlichen Betrieb liegt im Falle der Schließung einer Filiale nur eine Teilbetriebsschließung vor, sodass die betroffenen Mitarbeiter in andere Filialen hätten versetzt werden müssen, soweit die dort beschäftigten Mitarbeiter nicht nach Lebensalter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten schutzwürdiger sind.

Dem Betriebsrat war von der Unternehmensseite im Zuge der Verhandlungen über den Sozialplan vorgetragen worden, dass aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit den Mitarbeitern Umsetzungen an andere Standorte nicht möglich seien. Deshalb sei auch keine Verteilung der Mitarbeiter auf andere Filialen denkbar. Durch nähere Prüfung im Rahmen der geführten Gerichtsverfahren konnte man nunmehr nachweisen, dass diese Behauptung der Arbeitgeberin unzutreffend war.

Die Arbeitsverträge der Mitarbeiter schließen keine Versetzung an einen anderen Ort aus, sondern erklären ausdrücklich eine Versetzung sogar für zulässig. Bei Kenntnis dieses Umstandes hätte der Betriebsrat den Interessenausgleich und den Sozialplan keineswegs akzeptiert.

Mittlerweile sind am 17.April die beiden ersten erfolgreichen Urteile  des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen ergangen. Dabei  wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist.  Das hat zur Folge, dass die Mitarbeiter In benachbarten Filialen weiter beschäftigt werden müssen oder in einer neu in Essen derzeit entstehenden Filiale, die zumindest zum Unternehmensverbund der Kauflandgruppe gehört.

Die Kammertermine in den drei weiteren Verfahren finden in den folgenden Monaten statt. Auch die Vorsitzenden der weiteren Kammern des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen hatten die Kauflandgruppe bereits auf erhebliche Bedenken an der Wirksamkeit der Kündigungen hingewiesen. Dort fehlt allerdings derzeit noch die Einsicht in die Unwirksamkeit der Kündigungen. Vielmehr wurde in den letzten Verfahren angekündigt, erst ein Urteil des Landesarbeitsgerichts akzeptieren zu wollen.

Autor:

Lokalkompass Gladbeck aus Gladbeck

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