Veranstaltungstipp
Osterfeuer können stattfinden

Osterfeuer 2022 in Hagen können stattfinden. | Foto: Maik Bönisch
  • Osterfeuer 2022 in Hagen können stattfinden.
  • Foto: Maik Bönisch
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Hagen. Nach alter Tradition werden Osterfeuer auch in diesem Jahr wieder in Hagen am Karsamstag, 16. April, entzündet. Osterfeuer dienen dabei der Brauchtumspflege. Sie sind gekennzeichnet durch einen öffentlichen Charakter und sind damit auch für jede Person zugänglich. Finden diese in sogenannten „im Zusammenhang bebauten Bereichen“ statt, müssen sie wie in den vergangenen Jahren nicht im Vorfeld angezeigt werden. Innerhalb von Schutzgebieten und in der Nähe von Wald sind Osterfeuer jedoch nicht zulässig.

Es wird empfohlen, die Anzahl der Osterfeuer zu begrenzen und nach Möglichkeit zusammenzulegen, um die Zusatzbelastung von Feinstaub so gering wie möglich zu halten. Der Veranstalter ist ausschließlich für die ordnungsgemäße Organisation, Planung und Durchführung, inklusive Einhaltung aller Vorschriften, verantwortlich. Gegebenenfalls ist eine Einverständniserklärung zur Durchführung des Osterfeuers vom Grundstückseigentümer einzuholen

Sollten während der Veranstaltung alkoholische Getränke verkauft werden, bedarf es einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis. Diese kann beim städtischen Ordnungsamt, Rathaus II, Berliner Platz 22, Zimmer B.207, Tel. 02331/207-4853, gegen eine pauschale Gebühr von 25 Euro eingeholt werden. Der Antrag ist schriftlich oder per E-Mail an ordnungsamt@stadt-hagen.de unter Angaben des Veranstalters und Ortes zu stellen.

In allen in jeglicher Form geschützten Landschafts-, Wasser- und Naturschutzgebieten ist das Abbrennen von Osterfeuern nicht erlaubt. Der dazugehörige Landschaftsplan mit den einzelnen Schutzgebieten kann auf www.hagen.de, unter „Stadtpläne“ oder bei der unteren Naturschutzbehörde Hagen, Rathausstraße 11, Gebäudeteil C, in der 9. Etage eingesehen werden. Weiterhin dürfen ausgewiesene Naturdenkmäler, zumeist Bäume, auch im Innenbereich nicht beeinträchtigt werden. Hierzu sollte ein Mindestabstand von 50 Metern eingehalten werden.

Für das Osterfeuer dürfen nur trockene Pflanzenreste und unbehandeltes Holz verwendet werden. Kunststoffe wie Plastiktüten und Autoreifen, aber auch andere Abfälle haben im Osterfeuer nichts verloren. Abfallrechtliche Verstöße werden mit beträchtlichen Bußgeldern geahndet. Veranstalter sollten das Brennmaterial kurz vor dem Anzünden, vorzugsweise am selben Tag, noch einmal umschichten, damit das Osterfeuer nicht zur Flammenfalle für Tiere wird. Weitere hilfreiche Tipps gibt es unter www.lokalkompass.de/

Aufgrund von Rauch und Hitze muss ein ausreichender Sicherheitsabstand eingehalten und die Hauptwindrichtung beachtet werden. Hierbei darf auch der öffentliche Verkehr auf den Straßen nicht beeinträchtigt werden. Empfohlen wird ein Abstand zu Gebäuden und Bäumen von mindestens 50 Metern und zu Straßen von mindestens 100 Metern. Die Osterfeuerstelle sollte mindestens von zwei erwachsenen Personen beaufsichtigt werden. Eines besonderen Augenmerks bedürfen hier kleine Kinder. Denn sie unterliegen schnell der Faszination des Feuers und unterschätzen die ihnen unbekannte Gefahr. Die Feuerwehr rät, an allen Osterfeuerstellen Löschmittel und Geräte.

Die Umgebung der Osterfeuerstellen sollte ständig durch Aufsichtspersonen des Veranstalters beobachtet werden, um Folgebrände rechtzeitig bekämpfen zu können. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsfläche erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut ist zu übererden, sodass auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen wird. Sollte das Osterfeuer dennoch außer Kontrolle geraten, so ist sofort die Feuerwehr über Notruf 112 zu alarmieren.

Für alle Waldflächen gilt nach Landesforstgesetz, dass für ein Osterfeuer ein Mindestabstand von 100 Metern zum Wald eingehalten werden muss. In begründeten Ausnahmefällen können forstrechtliche Genehmigungen zur Unterschreitung dieses 100-Meter-Abstandes erteilt werden. Diese können gegen eine Gebühr von 45 Euro beim Regionalforstamt Ruhrgebiet, Brößweg 40, in 45897 Gelsenkirchen, oder per E-Mail an ruhrgebiet@wald-undholz.nrw.de beantragt werden. Im Falle einer akuten Waldbrandwarnung gelten bereits erteilte Genehmigungen als nicht erteilt beziehungsweise nichtig. Die Einhaltung der Auflagen wird wie in den vergangenen Jahren auch stichprobenartig überprüft.

Wegen des weiterhin dynamischen Infektionsgeschehens sowie der hohen Infektionszahlen aufgrund der Coronapandemie können kurzfristige Einschränkungen oder Unterlassungen geplanter Osterfeuer durch das Land NRW nicht ausgeschlossen werden.

Autor:

Julia Wienecke-Berta aus Hagen-Vorhalle

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