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Nein heißt Nein ! Landgericht bestätigt Hattinger Urteil wegen sexuellen Übergriffs

Das Schöffengericht in Hattingen hatte Anfang Januar einen 39jährigen Mitarbeiter eines Restaurants zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen einkommensabhängig zu je 20 Euro, insgesamt zu 2.400 Euro Geldstrafe verurteilt. Er wurde für schuldig befunden, im Januar 2018 zu nächtlicher Zeit in seiner Wohnung sexuelle Übergriffe auf eine 19jährige Kollegin gegen deren Willen vorgenommen zu haben. Gegen dieses Urteil des Hattinger Schöffengerichtes hatte der Angeklagte Berufung beim Landgericht eingelegt.

Das Geständnis des Angeklagten bewahrte die junge Geschädigte bei der ersten Verhandlung des Schöffengerichtes in Hattingen vor einer für sie peinlichen Schilderung des Tatablaufes.

Da der Angeklagte bei Rechtskraft des ersten Urteils aufgrund der verhängten 120 Tagessätze einen Eintrag in sein polizeiliches Führungszeugnis erhält, hatte seine Berufung den Zweck, die Strafe auf 90 Tagessätze zu reduzieren, bei der es keinen Eintrag in sein polizeiliches Führungszeugnis geben würde.

Die vom Vorsitzenden Richter der Berufungskammer Labentz und von Oberstaatsanwalt Koch zu Beginn aufgezeigten Möglichkeiten an den Angeklagten, eine vollumfängliche Berufungsverhandlung zu vermeiden, verblassten erfolglos.

Geschädigte junge Frau schilderte Details der besagten Nacht
Somit wurden dann alle Zeugen vom Berufungsgericht gehört. Auf die Nennung von Details der Übergriffe wird nachstehend aus Anstandsgründen verzichtet.

Bei den bewegenden Schilderungen der Übergriffe der zum Tatzeitpunkt 19jährigen, die Beistand von ihrer Rechtsanwältin Thaden-Farhat erhielt, konnte man im Gerichtssaal eine Stecknadel fallen hören.

Die nachhaltig übereinstimmenden Schilderungen des infrage kommenden Abends, ihre Erlebnisse in der Nacht und am nächsten Morgen und alle Maßnahmen der Geschädigten jungen Frau bei einer Notfallapotheke, beim Hilfetelefon für vergewaltigte Frauen, in einer gynäkologischen Ambulanz, bei der Kriminalpolizei und bei Seelsorgern ergaben, so Richter Labentz in seiner späteren Urteilsbegründung, eine glaubhafte Schilderung der Betroffenen und keine Widersprüche.

Nachdem Rechtsanwalt Wortmann als Anwalt des Angeklagten in seinem Plädoyer den Tatvorwurf der Geschädigten jungen Frau als ungenau bewertete, erwiderte Oberstaatsanwalt Koch in seinem Plädoyer dieses mit den Worten „ich glaube, in bin gerade in einem anderen Prozess gewesen“. Der Oberstaatsanwalt fand die Aussage der Geschädigten als glaubhafte Schilderung.

Mit Blick auf den Angeklagten erlaubte er sich den Hinweis, dass wenn bereits in der ersten Instanz die Geschädigte als Zeugin gehört worden wäre, hätte es nach Ansicht des Oberstaatsanwaltes für den Angeklagten eine Freiheits- und keine Geldstrafe mehr gegeben.

Berufung wurde als unbegründet verworfen
Er beantragte dann, die Berufung zu verwerfen. Die Berufungskammer des Landgerichtes folgte dann nach Beratung diesem Antrag und verwarf für den Angeklagten kostenpflichtig seine Berufung gegen das erstinstanzlichen Urteils als unbegründet. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes besteht noch die Möglichkeit der Revision.

Etwaige Schmerzensgeldansprüche der Geschädigten waren nicht Gegenstand dieses Strafprozesses.

Erläuterung:  § 177 STGB
Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
.......
(3) Der Versuch ist strafbar.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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