Mietstreit
Richterin gibt Vermieter Recht – Mieterin muss ausziehen

Der STADTSPIEGEL berichtete im Januar über einen Mietstreit in einem Mehrfamilienhaus in Sprockhövel. Die Mieterin wurde jetzt dazu verurteilt, bis zum 30.6.2019 auszuziehen bzw. die Wohnung an den Vermieter herauszugeben.

Der Vermieter als Kläger hatte als Kündigungsgrund auch angegeben, dass die beklagte Mieterin ohne Zustimmung eine Überwachungskamera in dem Mehrfamilienhaus installiert und den gesetzlich geforderten Einbau eines Fluchtfensters behindert hätte. Da die Beklagte diese Vorwürfe bestritt, erfolgte im Amtsgericht ein Termin zur Beweisaufnahme.

Die Mieterin des Mehrfamilienhauses als Beklagte räumte damals ein, eine Überwachungskamera installiert, allerdings einzig auf ihre Nutzungsfläche ausgerichtet zu haben. Darüber hinaus hätte eine weitere Mietpartei mündlich zugestimmt, sofern Teile einer gemeinsam nutzbaren Dachterrassenfläche mit überwacht und aufgezeichnet würden.

Kameraüberwachung beeinträchtigt Privatsphäre weiterer Mieter
Diese benachteiligte Hausbewohnerin schilderte dann als Zeugin, dass sie sich durch die Kamerainstallation ihrer Nachbarin mit Tonaufzeichnung in ihrer Privatsphäre erheblich beeinträchtigt fühle. Als sie im Mai 2018 erstmals die Kamera bemerkte, hatte sie den Eindruck, dass diese auch auf das Zimmer ihrer Tochter und auf ihr Schlafzimmer ausgerichtet war.

Nachdem die gesamte Dachterrasse auf den Bildern zu sehen war, begründete die Verursacherin dieses mit einem Verrutschen der Kamera bei der Montage und versprach der Beschwerdeführerin, also der Mitmieterin in dem Mehrfamilienhaus, den Aufnahmebereich zu reduzieren. Die betroffene Mieterin beschwerte sich bei dem Vermieter als Eigentümer des Hauses über die nach ihrer Meinung unzulässige Bild- und Tonaufzeichnung.

Da sich dieser mit seiner Mieterin, also der Kamerabesitzerin, schon seit längerem in einem Mietstreit befindet und die Kündigung ausgesprochen hat, wurde im Rahmen der bereits langjährigen Mietauseinandersetzung noch ein weiterer Fall in der Beweisaufnahme behandelt.

Zweiter Rettungsweg erforderlich um Menschenleben zu retten
Die Mieterin als Beklagte wohnt nach eigenen Angaben seit neun Jahren in dem Haus. Ihr Vermieter hatte im September 2015 einen Bauantrag zwecks Umbau des Hauses gestellt und hierfür Anfang März 2016 die Baugenehmigung der Stadt Sprockhövel erhalten.

Im Rahmen der Baugenehmigung wurde verfügt, dass aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung der Vermieter in jedem Geschoß einen zweiten Rettungsweg schaffen muss. Im Dachgeschoß des betreffenden Hauses, in dem auch die Mieterin wohnt, musste dazu ein zu kleines Dachfenster gegen ein größeres ausgetauscht werden. Der Feuerwehr muss es nämlich im Einsatzfall möglich sein, auch unter Atemschutzbedingungen von außen durch ein Fenster in die Wohnung zu gelangen um ggfs. Menschenleben zu retten.

Ein Mitarbeiter der Bauaufsicht der Stadt Sprockhövel schilderte, dass ihm die Mietstreitigkeiten von beiden Mietparteien bekannt seien und ihn stets beide Parteien „auf dem Laufenden“ halten. Nur deswegen habe die Stadt Sprockhövel bisher auf eine Nutzungsuntersagung der Fläche im Dachgeschoss verzichtet, nachdem hier trotz Auflage in der Baugenehmigung immer noch nicht ein entsprechend großes Fluchtfenster eingebaut worden sei.

Der bereits vom Vermieter terminierte Einbau des neuen großen Dachfensters wurde gegensätzlich geschildert. Da soll es keine richtige Terminmitteilung an die Mieterin gegeben haben und der Bereich um die Einbauflächen soll beim Einbautermin von der beklagten Mieterin nicht freigeräumt gewesen sein.

„Um die neue große Fensterscheibe einhängen zu können, war vereinbart, dass der Vermieter mit anpackt“, sagte der Dachdecker als Zeuge vor Gericht aus. Er beklagte, dass ihm der Vermieter allerdings nicht helfen konnte, da er von der Mieterin mit einem Betretungsverbot für ihre Wohnung belegt worden war. Somit konnte das neue Dachfenster bis heute nicht eingebaut werden.
„Eine ordnungsbehördliche Verfügung mit Nutzungsuntersagung der vermieteten Dachgeschossfläche wäre jetzt eigentlich fällig“, sagte der Mitarbeiter der Stadtverwaltung im Januar als Zeuge aus.

Mieterin muss bis Ende Juni 2019 ausziehen
Richterin Freistühler verkündete jetzt die Entscheidung des Gerichtes und verurteilte die Mieterin als Beklagte, dem Vermieter die Wohnung bis zum 30.06.2019 herauszugeben.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die Mieterin als Beklagte den vorgeschriebenen Einbau des größeren Fensters als Rettungsweg verhindert.
Gegen dieses Urteil kann die Beklagte beim Landgericht Essen noch Rechtsmittel einlegen.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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