Widerstand gegen Polizeibeamte nicht bestraft – Gericht erkennt Schuldunfähigkeit

Ein 31 Jahre alter Sprockhöveler, der sich wegen Beleidigung und Widerstandes gegen Polizeibeamte zu verantworten hatte, wurde heute vom Gericht für schuldunfähig erklärt und es wurde ein gerichtliches Betreuungsverfahren für ihn eingeleitet.

Die Gesichtsausdrücke der betroffenen und als Zeugen geladenen Polizeibeamten waren eindeutig, nachdem sie von Richter Kimmeskamp über die Schuldunfähigkeit des Angeklagten informiert wurden.

Es war eine gemeldete Ruhestörung, zu der Polizeikräfte Anfang Mai 2018 nach Sprockhövel gerufen wurden. Neben wiederholten lautstarken Äußerungen des 31 Jahre alten Angeklagten zu nächtlicher Stunde im Außenbereich seiner Wohnung, die später auch noch den Staatsschutz auf den Plan riefen, gab es Sachbeschädigungen, Beleidigungen und Widerstandshandlungen gegen Polizeikräfte.

Während des Einsatzes musste sich eine Polizeikommissarin von dem 31 Jahre alten Angeklagten auf das Übelste beleidigen lassen, gegen ihren Kollegen versuchte der Angeklagte beim Transport zur Wache auch noch handgreiflich zu werden. Eine Blutprobe ergab bei ihm einen Blutalkoholwert von 2,97 Promille. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte klagte daraufhin die Staatsanwaltschaft an.

Gesetzliche Betreuung erforderlich
Beim ersten Hauptverhandlungstermin im Oktober 2018 war der Angeklagte nicht erschienen. Daraufhin wurde eine polizeiliche Vorführung angeordnet, die heute vollzogen wurde. In Schlappen und Jogginghose wurde der Sprockhöveler von Bezirksbeamten jetzt aus seinem Wohnzimmer geholt und zum Gericht gebracht.

Eine Flasche Whisky zuzüglich vier bis fünf Flaschen Bier trinkt der Angeklagte nach eigenen Angaben täglich. Da er seine Wohnung nicht mehr verlässt, versorgt ihn zweimal am Tag sein über siebzigjähriger Vater. Die gravierenden Folgen einer Alkoholabhängigkeit des Angeklagten mit einhergehenden psychischen Störungen waren auch während der Gerichtsverhandlung feststellbar.

Staatsanwaltschaft, Pflichtverteidiger und Gericht kamen dann mit Zustimmung des Angeklagten zu der Einschätzung, dass eine gesetzliche Betreuung für den Angeklagten zeitnah erfolgen muss.

Da das Gericht nach der Beweisaufnahme grundsätzliche Zweifel an der Schuldfähigkeit des kranken Angeklagten hatte, stellte Richter Kimmeskamp das Verfahren gegen ihn ein.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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