Bedauerliche Einzelfälle
Nachforderungen zu Kosten der Unterkunft verweigert - typische rechtswidrige Verwaltungspraxis

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Das Jobcenter Märkischer Kreis verweigert regelmäßig die Erstattung von Nachforderungen zu Kosten der Unterkunft mit der Begründung, die Wohnung sei unangemessen teuer.

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Leistungsberechtigten wurde angeboten Mietanteile aus eigener Tasche zu tragen. Allerdings erhielt ich etliche Rückmeldungen, dass auf die Konsequenzen durch Folgebelastungen nicht verständlich hingewiesen wurde.
Im Beispiel war der Wohnungswechsel durch Auszug erforderlich geworden. Die neue Wohnung war nach den Vorgaben des Jobcenters um 10,07 € zu teuer. (Ein solcher Betrag ist vor dem Hintergrund fehlender Sozialwohnungen im Rahmen von Toleranzgrenzen zu übernehmen. Darüber hinaus hält der Märkische Kreis nur gerichtlich unbestätigte Konzept-Entwürfe vor.)

Die jährlich Mehrbelastung der Kaltmiete liegt rechnerisch bei 120,84 €. Mit der Verweigerung der Gewährung der neuen Heizkostenabschläge (monatlich 37,00 € als im Mietvertrag) versucht das Jobcenter weitere 444,00 € auf die Leistungsberechtigte abzuwälzen, mit der Verweigerung der Nebenkostenübernahme kommen weitere 40,59 € (Anm. 49,95 €) dazu.

Die Klage beim Sozialgericht ist anhängig.

KdU in tatsächlicher Höhe - ein Hinweis von Harald Thomé

In einem Beitrag vom 13.02.2022 erläuterte er die rechtlichen Grundlagen.

"Die Nichtübernahme der Betriebskostenabrechnung ist aber auch aufgrund der sog. „Angemessenheitsfiktion“ nach § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II / § 141 Abs. 3 SGB XII rechtswidrig, denn nach dieser gelten alle Unterkunftskosten in unbegrenzter Höhe als angemessen, insofern sie in Bewilligungszeiträumen, die ab März 2020 bis, derzeit, März 2022 (§ 67 Abs. 1 SGB II/§ 141 Abs. 1 SGB XII) begonnen haben. Diese Regelung soll durch Verordnung auf Dezember 2022 verlängert werden, das Gesetzgebungsverfahren hierfür läuft noch ( https://t1p.de/zomb )."

Eigene Recherchen zur Qualität der Analyse & Konzepte, Hamburg zeigten zum Zeitpunkt 2016, dass von 94 erstellten Konzepten 42 davon in sozialrechtlichen Verfahren als nicht schlüssig zurückgewiesen wurden. Aber etliche Konzepte wurden nie sozialgerichtlich geprüft.

Das Bundessozialgericht verhandelte am 30.01.2019 in 6 Verfahren über die Angemessenheit von Mietobergrenzen für Leistungsberechtigte in mehreren Kreisen und kritisierte diese als nicht schlüssig. Bedauerlicherweise räumten die Richter eine Frist zur Nachbesserung an.

Autor:

Ulrich Wockelmann aus Iserlohn

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