Barmer "versteigert" Patienten!

Patienten müssen zuzahlen, wenn sie sich den Unternehmer ihres Vertrauens aussuchen möchten.
  • Patienten müssen zuzahlen, wenn sie sich den Unternehmer ihres Vertrauens aussuchen möchten.
  • hochgeladen von Anja Jungvogel

Im Rahmen einer Internetrecherche bin ich auf der Internetseite von Der Westen über zwei Beiträge gestolpert, die mich als Kassenpatienten rasen lassen.
Offensichtlich versteigert die Barmer Ersatzkassen Patienten oder vielmehr deren medizinisch gerechtfertigten Transporte zur Strahlentherapie und zur Chemotherapie.
Im Oktober 2008 war auf derwesten.de der nachfolgende Artikel zu finden, in dem eine Barmervertreterin noch behauptet, diese Versteigerungspraxis von Krankenfahrten gäbe es in dieser Region bei der Barmer nicht.
http://www.derwesten.de/staedte/unna/Krankenfahrt-kein-Krankentransport-id1419358.html
Im November 2009 veröffentlicht derwesten.de den nachfolgenden Artikel über einen Patienten/einer Patientin aus Schwerte, die leider die Erfahrung machen musste, dass die Barmer diese notwendigen Transporte sehr wohl versteigert.
http://www.derwesten.de/staedte/schwerte/Die-Barmer-laesst-den-Billigsten-fahren-id301415.html
Natürlich habe ich sofort meine Krankenkasse, es ist nicht die Barmer, angerufen, ob dies gängige Praxis sei. Meine Krankenkasse verneinte dies und wies auf die gültigen Krankentransportregeln des Sozialgesetzbuch und die bestehenden Tarifvereinbarungen mit Unternehmen hin, die sich verpflichtet haben diese Leistungen zu Preisen durchzuführen, die marktüblich seien. Ich erfuhr, dass meine Krankenkasse das Vorgehen der Barmer für sich ablehnt, da sich Patienten in Ihrer Selbstbestimmung eingeengt fühlen könnten und durch die bestehenden Gesetze und Richtlinien ein Rahmen vorgegeben sei, mit dem für Kassen und Patienten ein für alle Beteiligten transparenter Handlungsraum geschaffen sei.
Das machte mich neugierig und ich befragte die Suchmaschine im www. Dort fand ich die Krankentransportrichtlinien, die 2005 in Kraft getreten sind.
Hier steht: § 4 Auswahl des Beförderungsmittels
Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittels gemäß der §§ 5 bis 7 ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots. Für die Auswahlentscheidung ist des-halb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.
Das in §4 erwähnte Wirtschaftlichkeitsgebot bezieht sich auf die Fahrzeug"qualifikation" und nicht auf ein Unternehmen, welches zu wählen ist. Durch den Arzt muss unterschieden werden, ob Rettungswagen, Krankenwagen, ein sogenannter Liegemietwagen oder ein Taxi genutzt werden kann. Diese Auswahl geschieht nach medizinischen und nachrangig dann natürlich nach wirtschaftlichem Ermessen.
Nun setzt die Barmer jedoch auf die ohnehin schon gestrenge Richtlinie noch einen drauf und teilt Ihren Versicherten mit, dass diese den Differenzbetrag zwischen Versteigerungspreis (BEK) und Kosten beim selbst durch den Versicherten gewählten Unternehmen tragen müssen. Nun frage ich mich natürlich, wozu wurde dann der nachfolgende Paragraph in die Krankentransportrichtlinie eingebracht?
§ 10 Information des Versicherten
Der Versicherte soll darüber unterrichtet werden, dass seine Zuzahlung gemäß § 61 Satz 1 SGB V grundsätzlich zehn von Hundert der Kosten je Fahrt - min-destens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro, allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten der Fahrt - beträgt.
Oder gilt diese Zuzahlungsregel nur bei Versicherten der Barmer Ersatzkasse nicht und die Onlinesuchmaschine hat mir diese wichtige Zusatzinformation für Barmerversicherte verwährt.
Wenn ich mir vorstelle, dass meine Frau vor wenigen Jahren noch Versicherte dieser Krankenkasse war, wird mir erneut schlecht, denn bei den nun in Anlage 2 der Krankentransportrichtlinie genannten Ausnahmefällen, möchte ich ein Personentransportunternehmen meiner Wahl und meines Vertrauens wählen dürfen, wenn dieses zur Abrechnung von Leistungen mit der Gesetzlichen Krankenkasse berechtigt ist.
Anlage 2: Ausnahmefälle nach § 8 der Richtlinien
Ausnahmefälle gemäß § 8 sind in der Regel:
- Dialysebehandlung
- onkologische Strahlentherapie
- onkologische Chemotherapie

Ich weiß nicht, ob Taxiunternehmen und Unternehmen im Bereich der Krankenfahrten genau so zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, wie dies beim Arzt oder beim Rettungsdienst der Fall ist. Ist es dann nicht selbstverständlich, dass ich als Patient selbst bestimmen will, wer durch die erbrachte Transportleistung von meiner Krankheit erfährt?
Meiner Meinung nach unterläuft die Barmer hier nicht nur den guten Geschmack, sondern zusätzlich die Datenschutzbestimmungen und die von allen Krankenkassen getragenen und mitbestimmten Krankentransportrichtlinien, die der Maßstab für Auswahl und Gewährung von Transportleistungen sein sollen.

Autor:

Magnus Memmeler aus Kamen

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