Änderungen im Melderecht ab November: Besserer Schutz von Bürgerdaten erwartet

Ein neues Bundesmeldegesetz wird ab 1. November 2015 in ganz Deutschland gelten. Allgemein dient das Meldewesen als Informationsgrundlage zu Einwohnerdaten für Wirtschaft, Verwaltung und Privatpersonen. Das neue Melderecht will nun unter anderem die Daten der Bürgerinnen und Bürger besser schützen, die Bürokratiekosten senken und Verwaltungsabläufe vereinfachen. Einige wichtige inhaltliche Änderungen sind dabei für eine Vielzahl der Bürgerinnen und Bürger im Kreis Kleve wissenswert.

Melderegisterauskünfte

Wer künftig eine einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke beantragt, muss den gewerblichen Zweck konkret angeben und darf die Auskunft auch nur für diesen einen Zweck verwenden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind künftig nur noch zulässig, wenn die Bürgerinnen und Bürger in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung muss ausdrücklich gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch zweckbezogen gegenüber der Meldebehörde erklärt werden.

Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers

Wieder eingeführt wird die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers oder Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und Abmeldung, zum Beispiel beim Wegzug ins Ausland. So sollen Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Künftig muss bei der Anmeldung in der Meldebehörde eine vom Wohnungsgeber oder Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die Wohnung bestätigt wird.

Auskunftssperren

Schon bisher bestand für eine meldepflichtige Person die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, die persönliche Freiheit oder für ähnliche schutzwürdige Interessen eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Künftig gibt es zudem die Möglichkeit, einen bedingten Sperrvermerk eintragen zu lassen für Personen, die sich in besonderen Einrichtungen befinden oder dort wohnen. Gemeint sind zum Beispiel Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, zur Behandlung von Suchterkrankungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Aufnahmeeinrichtungen für Asylbewerber und Justizvollzugsanstalten. Zum Schutz der dort wohnenden Personen kann so eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleiben, wenn schutzwürdige Interessen vorliegen.

Weitergehende Informationen stehen auf den Internetseiten der Städte und Gemeinden des Kreises Kleve zur Verfügung.

Autor:

Lokalkompass Kleve aus Kleve

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