Land passt Rechte Geimpfter und Genesener an
Wer braucht den Test, wer nicht?

Foto: Archiv

Kreis Kleve. Das Land NRW hat am 1. Mai kommuniziert, dass es die Rechte der Personen mit einer Corona-Schutzimpfung sowie der von einer Erkrankung Genesener anpasst: Diese werden im Rahmen der aktuell gültigen „Corona-Notbremse“ des Bundes den Personen gleichgestellt, die einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest vorlegen können.
Als Nachweis einer Erkrankung gilt die Bescheinigung über das positive Laborergebnis. Da allerdings viele Covid-19-Genese diese Bescheinigung nicht ausgedruckt oder aufgehoben haben, bietet der Kreis Kleve alternativ an, die Quarantäne infolge einer laborbestätigten Corona-Erkrankung zu bescheinigen.
Für die folgenden Gruppen gilt:
- Personen, die mittlerweile bereits zweimal geimpft sind: Sie benötigen keine Bescheinigung über ihre Genesung. Der Impfnachweis reicht aus.
- Personen, deren Erkrankung 28 Tage bis sechs Monate zurückliegt: Der Kreis Kleve stellt ihnen unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung aus, mit der sie ihre Erkrankung belegen können. Wer bis Mitte Mai keine Bescheinigung erhalten hat, kann sich per E-Mail an bescheinigung-corona@kreis-kleve.de wenden.
- Personen, deren Erkrankung mehr als sechs Monate zurückliegt und die mittlerweile die erste von zwei Schutzimpfungen erhalten haben: Dem Kreis Kleve liegen keine personenbezogenen Impfdaten vor. Diese Personen können sich beim Kreis Kleve melden, wenn sie eine Bescheinigung über ihre mehr als sechs Monate vergangene Genesung benötigen. Anfragen dazu können an die E-Mail-Adresse bescheinigung-corona@kreis-kleve.de gerichtet werden.
- Personen, die aktuell erkrankt sind oder künftig erkranken: Sie werden gebeten, auf der Homepage des zuständigen Labors, in dem der Corona-Test untersucht wurde, den personalisierten Befund herunterzuladen und auszudrucken. Bei der Testung wird ein Etikett mit einem QR-Code ausgehändigt, mit dem der Test der Corona-Warn-App hinzugefügt werden kann.
- Personen, die aufgrund eines vermuteten epidemiologischen Zusammenhangs ohne eigenen positiven Test in Quarantäne waren: Für sie gelten die vom Land beschlossenen Regelungen nicht. Sie sind weiterhin aufgerufen, einen aktuellen negativen Schnelltest vorzulegen.

Autor:

Petra Köster aus Essen-Borbeck

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