Schonzeit für Hecken und Bäume in Marl

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Hunderte alte Eichen und Buchen liegen in Marl bereits am Boden. Sie sind das Opfer eines  wahren Kettensägenmassakers in diesem Winter in Marl. Vom 1. März bis 30. September ist das Fällen von Bäumen außerhalb des Waldes sowie das Roden von Hecken nach dem Bundesnaturschutzgesetz nicht mehr möglich. Allerdings liegen  noch jede Menge abgesägtes Holz und Äste aus den letzten Monaten in Marl , die bisher nicht abgeholt worden sind. Wegen seines Umgangs mit der "Gehölzpflege",kritisieren  deshalb Umweltschützer den ZBH der Stadt Marl. 
Sobald es jetzt etwas wärmer werde, werden die ersten Vögel mit dem Nestbau in den Reisighaufen beginnen und Igel sowie andere Säugetiere ihren Unterschlupf dort suchen. Umweltschützer fordern den ZBH daher auf, die Reisighaufen jetzt nicht mehr zu entfernen, sondern als Biotopstrukturen im Bestand zu belassen.

Nicht alles ist erlaubt im privaten Garten

Viele Vogelarten sind auf Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze als Nist- und Brutplatz angewiesen. Für bestimmte Gehölze besteht daher im Zeitraum 1. März bis 30. September ein zeitlich befristetes Fäll- beziehungsweise Beseitigungsverbot. Diese Schutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes sollen dazu beitragen, die Lebensräume bestimmter Arten zu schützen und so die biologische Vielfalt zu erhalten. In Marl gelten auch Baumschutzsatzung, die das Fällen bestimmter Baumarten generell reglementieren. 
Generell gilt, dass die Gehölze im Schonungszeitraum nicht abgeschnitten, auf denStock gesetzt oder beseitigt werden dürfen. Zulässig sind aber schonende Form- und
Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Über das ggf. zu beachtende Verbot, Bäume in der Zeit vom 1. März bis
30. September zu fällen, hinaus können zusätzlich die Vorschriften zum Schutz
von Lebensstätten der besonders geschützten Arten berührt sein. So unterliegen beispielsweise Horstbäume und Höhlenbäume, sofern sie eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte darstellen, als Lebensstätten einem ganzjährigenSchutz.
Des Weiteren gilt in Bereichen mit Schutzausweisungen (z.B. in Naturschutzgebieten und in der Regel in Landschaftsschutzgebieten) ganzjährig das Verbot, Bäume, Sträucher, Hecken, Feld- oder Ufergehölze zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise in ihrem Bestand zu gefährden.

Autor:

Siegfried Schönfeld aus Marl

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