Beratungshotline der SWB
Mieterfreundliches Gesetz zur Abmilderung der Pandemie-Folgen

Die Bundesregierung hat am 25. März ein Gesetz zum Schutz der Mieter in Zeiten der COVID-19-Pandemie beschlossen. Danach muss sich niemand, der durch die Folgen der Corona Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist, über den Verbleib in den eigenen vier Wänden oder seiner Gewerbeeinheit Sorgen machen. SWB richtet für betroffene Mieter und Gewerbetreibende eine Beratungs-Hotline ein. Unter Tel. 0800 0455001 erfolgt eine unbüro-kratische und schnelle Beratung.

„Wir befinden uns in einer außergewöhnlichen Situation und sind uns der Verantwortung unseren Mieterinnen und Mietern gegenüber bewusst“, stellt SWB-Geschäftsführer Andreas Timmerkamp fest. „Wir haben uns bereits Anfang der Woche unternehmensintern über ein Maßnahmepaket verständigt und begrüßen diese neue gesetzliche Regelung ausdrücklich. Unser erklärtes Ziel ist es nun, unseren Wohnungs- und Gewerbemietern unbürokratisch und zeitnah zu helfen.“

Das neue Gesetz sieht für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 folgendes vor: das Recht der Vermieter, Mietverhältnisse wegen Zahlungsrückständen zu kündigen, wird eingeschränkt, wenn die Rückstände auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen – für die Dauer von 24 Monaten – nicht zur Kündigung. SWB-Jurist Thomas Häbel, Leiter der Abteilung Recht, fasst zusammen: „Die Miete ist natürlich auch für diesen Zeitraum zu zahlen, aber die Mieter erhalten eine individuelle Verschnaufpause von 24 Monaten.“

Was der SWB-Geschäftsführer an dem Gesetz ausdrücklich begrüßt: „Durch die festgelegte Nachweispflicht seitens des Mietschuldners, dass die Zahlungsschwierigkeiten als Folge der COVID-19-Pandemie entstanden sind, kommt die Unterstützung denen zu gute, die sie nun wirklich dringend benötigen. In dieser Situation ist Solidarität und unbürokratische schnelle Hilfe angesagt.“ Als Nachweise dienen z.B. eine Bescheinigung des Arbeitgebers über eine Verringerung des Verdienstes, die Verordnung zur Kurzarbeit oder gar einen vollständigen Verdienstausfall.

Die SWB hat sich aber noch zusätzliche Maßnahmen auferlegt und bietet weitere Services für ihre Mieter an: Sie verzichtet bis auf weiteres auf Mieterhöhungen.

Autor:

Sibylle Brockschmidt aus Mülheim an der Ruhr

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