Weltverbrauchertag: Rechtsirrtümer im Alltag - die Verbraucherzentrale klärt auf

Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Velbert, informiert über weitverbreitete Irrtümer beim Einkaufen.
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Andreas Adelberger informiert über weitverbreitete Irrtümer beim Einkaufen

Den Weltverbrauchertag - der immer auf den 15. März fällt und der auf eine Rede über Verbraucherrechte von John F. Kennedy zurückgeht - nimmt die Verbraucherzentrale NRW auch im Jahr 2018 zum Anlass, um Bürger über wichtige Rechtsirrtümer zu informieren. "In diesem Jahr befassen wir uns schwerpunktmäßig mit dem Irr- und Fehlglauben bei Einkäufen im stationären Handel", so Andreas Adelberger, Leiter der Verbraucherzentrale in Velbert. "Wir haben uns fünf Themen herausgepickt, bei denen wir meinen, dass viel Unklarheit bei den Bürgern besteht." Dabei könne man sich viel Ärger und letztendlich auch hohe Kosten ersparen, wenn man wisse, wie die Rechtslage sei und welche Pflichten man habe. "Schon Kinder sollten mit diesen Themen vertraut werden, denn vieles bekommen sie leider von klein auf falsch beigebracht beziehungsweise vorgelebt", so der Experte. Das sei auch mit ein Grund, warum diese Fehlannahmen so weit verbreitet sind.

Irrungen und Wirrungen rund ums Kaufen und Bezahlen

Unter dem Titel "Denkste!" hat die Verbraucherzentrale ein Würfel-Quiz erstellt, das fünf wichtige Fragen aufgreift und neben den Fehlannahmen auch die richtigen Antworten liefert. Zudem gibt es Flyer, die kurz und knapp informieren, was der Verbraucher muss, kann und darf - und was eben nicht. "Wer mehr wissen möchte, ist zu Beratungsgesprächen eingeladen", sagt Adelberger. Er hilft, mit den unterschiedlichen Irrungen und Wirrungen rund ums Kaufen und Bezahlen zurecht zukommen.

"Händler müssen gekaufte Waren zurücknehmen", "online-gekaufte Artikel können immer zurückgeschickt werden", "Zahlungen mit Karte lassen sich ohne Weiteres rückgängig machen": Was auf den ersten Blick als Kundenrecht erscheint, erweist sich oftmals als "unverwüstlicher" Rechtsirrtum. Wann muss der Händler seine Pflicht erfüllen und wo handelt es sich um Kulanz? Und was ist eigentlich der Unterschied von Garantie und Gewährleistung? Hier kommen Antworten auf diese und weitere Fragen:

1. Verträge sind nicht nur mit Unterschrift gültig: Am Beispiel vom Kauf von Brötchen ist es jedem sofort klar, dass es sich hierbei um einen Kaufvertrag handelt, bei dem niemand etwas unterschreiben muss. Bei einem mündlichen Vertragsabschluss am Telefon hingegen sind die angerufenen Kunden nachher häufig überrascht, dass sich aus einem bloßen Telefongespräch eine bindende Zahlungsverpflichtung ergeben kann. Der Einkauf von Waren oder die Zustimmung zu Serviceleistungen vollzieht sich also häufig ohne Unterschrift und ist somit gültig.

2. Preisauszeichnungen sind nicht immer bindend: Auch wenn für ein Smartphone ein Preis von 79 Euro angegeben ist, muss der Verkäufer es nicht zwangsläufig zu diesem Preis verkaufen. Die Preisangaben bei Waren in Prospekten, Schaufenstern oder der Webseite sind für die Händler insoweit nicht bindend. Maßgeblich ist immer der Preis über den sich Käufer und Verkäufer an der Kasse verständigen. "Trotzdem darf der Verkäufer natürlich nicht bewusst mit falschen Preisen werben, um zu locken", sagt Andreas Adelberger. "Das wäre ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.".

3. Umtausch und Rückgabe sind nicht selbstverständlich: Die meisten Geschäfte bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gekaufte Ware innerhalb einer bestimmten Zeit einfach wieder umzutauschen. Oft erstatten die Unternehmen dann den Kaufpreis oder stellen einen Warengutschein aus. "Diese weit verbreitete Praxis führt zu dem Irrglauben, es bestehe ein Recht auf Umtausch", weiß der Leiter der Velberter Beratungsstelle. "Doch ein Umtausch oder die Rücknahme von Artikeln im Geschäft ist reine Kulanz des Verkäufers." Beim Kauf vor allem von teuren Waren im stationären Handel sollten sich Kunden vorab im Laden nach den Umtauschbedingungen erkundigen und sich vorsorglich eine Umtauschmöglichkeit- etwa auf dem Kassenbon – schriftlich bestätigen lassen.

4. Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe: Beide Begriffe sind streng voneinander zu unterscheiden. Bei der Garantie handelt es sich um eine freiwillige Zusage von Herstellern für die Qualität oder Funktionstüchtigkeit ihrer Produkte geradezustehen. "Diese Selbstverpflichtung gilt für die von den Herstellern individuell angegebenen Funktionen und Zeiträume." Bei der gesetzlichen Gewährleistung hingegen sind die Händler in rechtlicher Verantwortung: Sie müssen für zwei Jahre nach dem Kauf beziehungsweise nach Übergabe der Ware an den Kunden dafür einstehen, wenn die gekaufte Ware nicht einwandfrei war.

5. Nicht jede Kartenzahlung ist rückbuchbar: Das Zahlen mit Karte statt mit Bargeld ist auf dem Vormarsch. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied zwischen dem Bezahlen mit Giro-Card und Unterschrift oder per Giro-Card und PIN. "Nur wer seine Kartenzahlung auch per Unterschrift quittiert, kann den Kaufbetrag innerhalb von acht Wochen ohne Angabe von Gründen auf sein Geldkonto zurückbuchen lassen", informiert Adelberger. Bei diesem sogenannten Lastschriftverfahren erteilen Kunden per Unterschrift ihre Zustimmung, dass Händler den Kaufpreis vom jeweiligen Kundenkonto einziehen dürfen. "Bei einer Kartenzahlung per PIN wird der Kaufbetrag sofort vom eigenen Konto abgebucht und an den Händler gezahlt. Eine Rückbuchung des Betrags ohne weitere Begründung fällt somit flach."

Kontakt:
-Verbraucherzentrale NRW, Beratungsstelle Velbert, Friedrichstraße 107.
-Tel. 02051/8090181
-E-Mail: velbert@verbraucherzentrale.nrw
-Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag von 9.30 bis 13.30 sowie von 14.30 bis 18 Uhr, Dienstag und Freitag von 9.30 bis 13.30 Uhr.

Autor:

Maren Menke aus Velbert

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