Landtagswahl im Kreis Wesel
Briefwahl-Stimmen jetzt abschicken

Im Kreis Wesel muss der Wahlschein spätestens am Mittwoch, 11. Mai, abgesendet werden. Dann ist die rechtzeitige Zustellung beim Wahlamt der Gemeinde gewährleistet. | Foto: Symbolfoto
  • Im Kreis Wesel muss der Wahlschein spätestens am Mittwoch, 11. Mai, abgesendet werden. Dann ist die rechtzeitige Zustellung beim Wahlamt der Gemeinde gewährleistet.
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  • hochgeladen von Petra Zellhofer-Trausch

Am Sonntag, 15. Mai, wird der neue Landtag gewählt. Dr. Lars Rentmeister, Kreiswahlleiter für den Kreis Wesel, erinnert: „Die Wählerinnen und Wähler, die per Briefwahl abstimmen möchten, sollten den hellroten Wahlbrief mit den gekennzeichneten Stimmzetteln und dem unterschriebenen Wahlschein spätestens am Mittwoch, 11. Mai, absenden. Dann ist die rechtzeitige Zustellung beim Wahlamt der Gemeinde gewährleistet.“

Damit alle Stimmen gültig sind, müssen die Hinweise im beigefügten Merkblatt zur Briefwahl, das den Wahlunterlagen beiliegt, genau beachtet werden. Die Briefwahlunterlagen können innerhalb des Bundesgebietes mit der Deutschen Post AG kostenfrei zurückgesandt werden. „Für den rechtzeitigen Eingang ihrer Wahlunterlagen bei der Gemeinde sind die Briefwählerinnen und Briefwähler selbst verantwortlich“, so Dr. Rentmeister.

Beim Wahlamt abgeben

Wer den rechtzeitigen Gang zum Briefkasten verpasst hat, kann seinen Wahlbrief auch noch bis zum Wahlsonntag um 18 Uhr beim Wahlamt an seinem Wohnort abgeben.

Für Kurzentschlossene

Kurzentschlossene können nur noch bis Freitag, 13. Mai, 18 Uhr, Briefwahlunterlagen beim Wahlamt ihrer Gemeinde beantragen. Wer den Antrag auf Briefwahl persönlich im Wahlamt während der Öffnungszeiten stellen will, sollte Personalausweis und Wahlbenachrichtigung mitbringen. Die Unterlagen werden dann unmittelbar im Wahlamt ausgehändigt und es besteht die Möglichkeit, die Briefwahl direkt an Ort und Stelle auszuüben.

Briefwahlunterlagen bis zum Wahltag

Ausnahmsweise können Briefwahlunterlagen auch noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, beantragt werden, wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung der Wahlraum nicht aufgesucht werden kann oder Wahlberechtigte aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden.

Autor:

Lokalkompass Wesel aus Wesel

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