Die Bedingungen für die Ausübung des Wahlrechts bei der Europawahl
Was alles passen muss, damit man am 26. Mai sein Wähler-Kreuzchen machen kann ...

Am Sonntag, 26. Mai 2019, findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments statt. Allerhöchste Zeit, sich bezüglich des geltenden Wahlrechts zu erkundigen!

Der Kreis Wesel als koordinierende Behörde teilt mit:
Wahlberechtigt ist, wer mindestens 18 Jahre alt und deutsche*r Staatsbürger*in ist,  seit wenigstens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, ein*e im Ausland lebende*r, mindestens 18 Jahre alte*r Deutsche*r ist UND nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten hat und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt.

Darüber hinaus können unter den gleichen Voraussetzungen alle in Deutschland ansässigen Unionsbürger*innen (Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten) ohne deutsche Staatsangehörigkeit an der Europawahl in der Bundesrepublik Deutschland teilnehmen.

Das aktive Wahlrecht darf nur einmal und persönlich entweder im Wohnsitz-Mitgliedstaat oder im Herkunfts-Mitgliedstaat ausgeübt werden. Alle Unionsbürger*innen können sich von Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen als Wahlbewerber*innen für die Europawahl 2019 in der Bundesrepublik aufstellen lassen. Wer sein aktives Wahlrecht zur Europawahl 2019 in der Bundesrepublik Deutschland wahrnehmen möchte, muss in das Wählerverzeichnis der Gemeindebehörde des deutschen Wohnorts eingetragen sein. Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis muss bis zum 5. Mai 2019 gestellt werden.

Auch Unionsbürger*innen, die in der Zwischenzeit ins Ausland weggezogen waren, jetzt aber wieder in Deutschland wohnen oder die einen Antrag auf Streichung aus dem Wählerverzeichnis gestellt haben, müssen bis zum 5. Mai 2019 einen erneuten Antrag stellen. Wer bereits bei den Europawahlen 1999, 2004, 2009 oder 2014 in Deutschland sein aktives Wahlrecht ausgeübt hat, bei der*m erfolgt die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wohnortes für die Europawahl 2019 von Amts wegen.
Alle erforderlichen Antragsformulare für die Europawahl 2019 können beim Kreis Wesel und den kreisangehörigen Gemeinden angefordert werden. Sie stehen auch in elektronischer Form auf der Internetseite des Bundeswahlleiters im Bereich „Informationen für Wählerinnen und Wähler“ unter http://www.bundeswahlleiter.de zur Verfügung. Dort sind auch nähere Informationen zu den genauen Voraussetzungen für das Wahlrecht in Deutschland und dem Verfahren der Eintragung in das Wählerverzeichnis zu finden.
Unionsbürger*innen, die die Kandidaten ihres Herkunftslandes für das Europäische Parlament wählen möchten, können sich an die Auslandsvertretungen der Herkunftsländer wenden, die weitere Rechts- und Verfahrensauskünfte erteilen.
Das Europäische Parlament ist das einzige direkt gewählte Organ der Europäischen Union. Die zukünftig 705 Mitglieder des Europäischen Parlaments vertreten die Bür-ger*innen der insgesamt 27 (ohne Großbritannien) Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Deutschland stellt 96 Abgeordnete. Das Parlament spielt eine aktive Rolle bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften, die Auswirkung auf den Lebensalltag haben, beispielsweise in den Bereichen Umweltschutz, Verbraucherrechte, Gleichberechtigung, Verkehr sowie Freizügigkeit von Arbeitnehmern, Kapital, Waren und Dienstleistungen. Ebenso ist das Parlament gemeinsam mit dem Rat für den Jahreshaushalt der Europäischen Union zuständig.

Autor:

Lokalkompass Kreis Wesel aus Wesel

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