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Lagezentrum der Landesregierung NRW meldet: Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen

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Lagezentrum der Landesregierung NRW meldet: Coronavirus: Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24.11.2021 12:00. über Nina 

Lagezentrum der Landesregierung NRW meldet:

Die nordrhein-westfälische Landesregierung hat die Coronaschutzverordnung an die aktuellen Entwicklungen des Infektions- und Pandemiegeschehens in Nordrhein-Westfalen angepasst. Sie tritt am Mittwoch, 24. November 2021, in Kraft und gilt zunächst bis einschließlich 21. Dezember 2021.

Alle Regeln, den genauen Wortlaut der Coronaschutzverordnung sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter: 
http://www.land.nrw/corona

Die wichtigsten Regelungen für Nordrhein-Westfalen im Überblick:

Einführung der 2G-Regel im Kultur- und Freizeitbereich
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, also solchen, die vollständig geimpft oder genesen sind. Hierzu zählen etwa Besuche von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten sowie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (Ausnahme: medizinische oder pflegerische Dienstleistungen oder Friseurbesuche).

2G-plus-Regel in Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) nachweisen können. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen in Bordellen.

Ergänzung der 3G-Regelungen

Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Darunter fallen der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongresse und Sitzungen kommunaler Gremien. Die 3G-Regel gilt auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen.

Veranstaltungen

Bei Veranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und Ähnlichem) gibt es bis zu einer Zahl von 5.000 Zuschauenden keine Mengenbegrenzungen. Oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung aber bei höchstens 50 Prozent der über 5.000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.

Kontrolle und Überprüfung der aufgestellten Regelungen

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Es ist zumindest stichprobenartig ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet.

Regelungen für Kinder und Jugendliche, Schülerinnen und Schüler

Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.

Weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und regionalem Infektionsgeschehen

Die Maßnahmen der Coronaschutzverordnung gelten landesweit und sind nicht abhängig von regionalen oder landesweiten Inzidenzen. Sollte sich das Infektionsgeschehen erheblich zuspitzen, werden Änderungen der Verordnung geprüft. Verständigt haben sich die Regierungschefinnen und Regierungschefs aller Bundesländer bereits darauf, dass bei einem Anstieg der sog. Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) über einen Wert von 6 stärkere Beschränkungen notwendig sind. Sollte sich dagegen das Infektionsgeschehen erheblich reduzieren, insbesondere die Hospitalisierungsinzidenz unter einen Wert von 3 sinken, wird es angemessene Reduzierungen der Schutzmaßnahmen durch Änderung der Verordnung geben.

Hinweise

Informieren Sie sich in den Medien, zum Beispiel im Lokalradio.
Es wird weiterhin dringend empfohlen, das Angebot einer Corona-Impfung zu nutzen.
Ebenso wird dringend empfohlen, 6 Monate nach Abschluss der ersten Impfserie eine Auffrischungsimpfung (so genanntes "Boostern") vornehmen zu lassen.

Die bewährten Verhaltensregeln (AHA) bleiben weiterhin empfohlen:

Halten Sie Abstand. Waschen Sie regelmäßig Ihre Hände.

Benutzen Sie die Corona-Warn-App. Lüften Sie regelmäßig.

Bitte verfolgen Sie die Informationen des Landes Nordrhein-Westfalen und der Behörden vor Ort, beispielsweise in der Presse, im Radio, im Fernsehen sowie auf Facebook, Twitter und Instagram.

Weitere Informationen

Bürgertelefon des Landes Nordrhein-Westfalen - 0211/9119-1001
http://www.land.nrw/corona

Autor:

Karl - Heinz Lehnertz aus Wattenscheid

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