Neues Tierschutzgesetz kann Katzen Auslauf verbieten

Enttäuscht sich Tierschützer von den Gesetztesänderungen. Diese können Länder jedoch nutzen, um Haltern den freien Auslauf von Katzen zu verbieten. | Foto: Katzenschutzverein
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  • Enttäuscht sich Tierschützer von den Gesetztesänderungen. Diese können Länder jedoch nutzen, um Haltern den freien Auslauf von Katzen zu verbieten.
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Den aktuellen Neuerungen im Tierschutzgesetzs sind „langjährige, intensive Beratungen in Bundestag und Bundesrat vorausgegangen“ heißt es im Gesetzestext auf der Grundlage einer Initiative von Bundesminister Jochen Borchert. „Ein großer Fortschritt für den Tierschutz“ sei getan. Neben Regelverschärfungen für Nutztierhalter, Wissenschaft und Forschung könnten auch private Halter von Hauskatzen von der Gesetzesänderung betroffen sein.

Von Steffen Korthals
Im Zuge der stufenweise Intensivierung des Tierschutzes durch die Bundesregierung räumt eine Gesetzesänderung den Bundesländern die Möglichkeit ein, privaten Haltern den freien Auslauf ihrer Katze zu verbieten.
Ob eines der Bundesländer von der Option gebraucht machen wird, das ist unklar. Hintergrund der Gesetzesveränderung ist der Versuch, die Vielzahl streunender Katzen einzudämmen.

Kein Bundesland nutzt Verbotsmöglichkeit

Vor allem unkastrierte Katzen im freien Auslauf würden das Problem noch verstärken. Noch hat kein Bundesland von der Verbotsmöglichkeit Gebrauch gemacht und mit einem massiven Widerstand privater und organisierter Katzenfreunde könnte gerechnet werden.
Außerdem gibt es Änderungen im Umgang mit wissenschaftlichen Tierversuchen. Diese sind „grundsätzlich nur mit einer behördlichen Genehmigung zulässig“, betont das neue Gesetz.

Tierversuche im Interesse des Menschen

Eine Genehmigung erfolgt, wenn das „Interesse des Menschen“ gewährleistet ist und wenn „die Qualität von Wissenschaft und Lehre (einschließlich ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit), das Niveau der medizinischen Versorgung sowie des Arbeits- und Umweltschutzes erhalten und fortentwickelt werden können“. Das neue Gesetz entscheidet im Einzelfall, weitet jedoch „das bisher geltende Verbot von Tierversuchen für die Entwicklung dekorativer Kosmetika auf alle Kosmetikam“ aus.

Neu: Nachweis über Eignung

Für bestimmte Tätigkeiten im Umgang mit Tieren sind neuerdings Nachweise über entsprechende Qualifikationen notwendig. Dies betrifft vor allem Tiertransporter, Betreiber von Einrichtungen, die Tiere zur Schau stellen und landwirtschaftliche Schlachter ohne einschlägige Berufausbildung.
Je nach Tätigkeitsfeld können zuständige Betriebe und Personen in einem Fachgespräch überprüft werden, ebenso auch Räume und Einrichtungen kontrolliert werden.

Brandzeichen bei Pferden werden verboten

Eine Kastration von Ferkeln ohne Betäubung ist erst ab dem Jahr 2017 vollständig verboten. Pferdehalter dürfen ihren Tieren nicht mehr Brandzeichen einbrennen sondern können diese beispielsweise rasieren. Als Grundsatz des Tierschutzgesetzes gilt „Tiere besser vor vermeidbaren Schmerzen und Leiden zu schützen“.

Drei Fragen an ... den Tierschutzverein DO

Mit dem neuen Tierschutzgesetz treten viele Veränderungen in Kraft. Damit sollen Tiere wirksamer und fortschrittlicher geschützt werden. Wir fragen beim Tierschutzverein Rechtsanwalt Peer Fiesel, wie es um den zeitgemäßen Tierschutz bestellt ist.

1.Was halten Sie vom geänderten Tierschutzgesetz?

Grundsätzlich sind die Tierschützer enttäuscht über das neue Gesetz, weil langjährige maßgebliche Forderungen nicht berücksichtigt und erfüllt wurden.

2. Verändern die neuen Gesetze etwas grundlegend, was müsste noch umgesetzt werden?

Der Schenkelbrand ist weiterhin erlaubt, die Problematik des Verbots von Qualzuchten wurde nicht sachgerecht erfasst, die Schaffung einer Ermächtigungsgrundlage zum Erlass von Katzenkastrationsverordnungen „verschiebt“ die Problematik nur an eine andere Stelle, erforderliche Regelungen zur Fundtierkostenerstattung fehlen gänzlich, der Verbot bzw. die Einschränkung von Rodeo-Veranstaltungen fehlt.
Insbesondere vermissen wir auch gesetzliche Regelungen zur Einschränkung der Haltung und Mitführung von Tieren in Zirkusbetrieben.

3. Was meinen Sie zur Umsetzung der noch ausstehenden Regelungen in NRW?

Dies sind alles Fragen, die sich natürlich auch bundesgesetzlich regeln lassen, diese Fragen sollten nicht der Landesgesetzgebung beziehungsweise den einzelnen Kommunen im Einzelfall überlassen werden.

Enttäuscht sich Tierschützer von den Gesetztesänderungen. Diese können Länder jedoch nutzen, um Haltern den freien Auslauf von Katzen zu verbieten. | Foto: Katzenschutzverein
Peer Fiesel ist Rechtsanwalt und Spezialist in Tierschutzfragen. | Foto: privat
Autor:

Antje Geiß aus Dortmund-City

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