Fragen rund um die Rente

Die  Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung haben seit den Änderungen zum 1. Juli mit Fragen rund um die Rente zu tun. | Foto: Schmitz
  • Die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstelle der Rentenversicherung haben seit den Änderungen zum 1. Juli mit Fragen rund um die Rente zu tun.
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Viele Menschen fragen sich, welche Veränderungen die neuen Rentengesetze mit sich bringen. Die Rente als Zukunftsthema genießt einen hohen Stellenwert in der Bevölkerung.

Das Rentenpaket ist durch den Bundestag und den Bundesrat, aber die Unsicherheit bleibt. Schließlich ist nahezu jeder Berufstätige in der Rentenversicherung versichert und die überwiegende Mehrheit der Bundesbürger bezieht oder erwartet von ihr eine Leistung.
In den Auskunfts- und Beratungsstellen, am Service-Telefon und in der Sachbearbeitung der Rentenversicherung herrscht dieser Tage deshalb Hochkonjunktur. Die Unsicherheit bei den Betroffenen ist groß: Was ändert sich? Bin ich davon betroffen?

Neu bei der Mütterrente:

Ein Themenkomplex ist die Mütterrente. Sie ist keine neue Rentenart, sondern bezeichnet Verbesserungen bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei der Rente. Ab dem 1. Juli sollen Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, zwei statt bisher ein Jahr Kindererziehungszeit pro Kind angerechnet bekommen. Damit soll zumindest teilweise eine Gerechtigkeitslücke geschlossen werden, denn die Erziehung von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, wird mit drei Jahren pro Kind bei der Rente honoriert.

Mütter profitieren

Begünstigt sind Eltern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden. Es kann jedoch nur ein Elternteil in den Genuss der Mütterrente kommen. Typischerweise dürfte das die Person sein, die auch das erste Jahr Kindererziehungszeit angerechnet bekommen hat, weil sie in dieser Zeit das Kind erzogen hatte. So naheliegend es ist, dass überwiegend Mütter davon profitieren, kann es im Einzelfall auch vorkommen, dass der Vater profitiert.

Rente mit 63

Sofern die Kinder dem Rentenversicherungsträger bereits bekannt sind, brauchen betroffene Eltern nichts unternehmen. Bei Rentenbeziehern sieht das Gesetz vor, dass der derjenige Elternteil, der bereits das erste Jahr an Kindererziehungszeiten angerechnet bekommt, automatisch das zweite Jahr in Form eines Zuschlags erhält.
Ein weiteres Thema ist die abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren. Bislang können Beschäftigte, die 45 Jahre und länger gearbeitet haben, frühestens mit 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Gemäß den neuen Rentengesetzen sollen ab dem 1. Juli Versicherte, die die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, bereits zwei Jahre früher, nämlich mit 63 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen können. Das Zugangsalter für diese Rente ohne Abschläge soll jedoch schrittweise parallel zum allgemeinen Renteneintrittsalter wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben werden.

Altersgrenze wird angehoben

Berechtigt sind alle Versicherten, die ab dem 1. Juli diesen Jahres mit 63 Jahren (oder älter) in Rente gehen können. Wer bereits eine Altersrente bezieht, bleibt außen vor. Beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1953 soll die Altersgrenze jeweils in Schritten von zwei Monaten pro Jahrgang dann wieder auf das vollendete 65. Lebensjahr angehoben werden. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 soll wieder die Altersgrenze von 65 Jahren gelten. Es ist damit zu rechnen, dass von dieser Regelung Männer deutlich stärker profitieren als Frauen.

Abschlagsfreie Rente

Zunächst sollte sich jeder, der sich mit dem Gedanken trägt, die abschlagsfreie Rente mit 63 in Anspruch zu nehmen, Klarheit verschaffen. Das gilt insbesondere für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren. Denn nicht immer wurde 45 Jahre durchgängig eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt. Insbesondere Lücken durch Kindererziehung, Krankheit und Arbeitslosigkeit sollten auf ihre Wirkung hin untersucht werden. So können Zeiten der Arbeitslosigkeit umfangreiche und zeitintensive Ermittlungen nach sich ziehen, wenn Nachweise nicht mehr oder nur noch unvollständig vorhanden sind.
Viele Fragen gibt es auch zur Erwerbsminderungsrente und zur Rehabilitation.

Armutsfalle

Die Leistungen zur Rehabilitation und bei Erwerbsminderung können mit den demografischen und gesellschaftlichen Veränderungen kaum Schritt halten. So wird beispielsweise die gesetzliche Deckelung der Ausgaben für Rehabilitation dem steigenden Bedarf nicht gerecht. Außerdem geben die Statistiken der Rentenversicherung zu erkennen, dass die durchschnittlichen Rentenzahlbeträge bei den Zugängen in Erwerbsminderungsrente zuletzt deutlich zurückgingen. Inzwischen beziehen mehr als zehn Prozent der Erwerbsminderungsrentner ergänzende Leistungen der Grundsicherung. Damit droht das Risiko der Erwerbsminderung zur Armutsfalle zu werden.

Erwerbsminderung

Begünstigt sind alle Versicherten vor Erreichen der Altersgrenze. Sie profitieren kurzfristig von einem verbesserten Ausgabenrahmen für Rehabilitationsleistungen. Sollte dennoch eine Erwerbsminderung nicht zu verhindern sein, sehen die neuen Rentengesetze vor, dass Personen, die vor dem 62. Lebensjahr wegen Erwerbsminderung in Rente gehen, einen Bonus bekommen. Die Betroffenen würden dadurch so gestellt, als ob sie trotz Erwerbsminderung bis zum 62. Lebensjahr (heute 60. Lebensjahr) gearbeitet und Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hätten. Zudem sollen diese Zeiten besser bewertet werden als bislang.

45 Euro mehr pro Monat

Im Vergleich zur alten Rechtslage kann das ein Plus von rund 45 Euro pro Monat bedeuten. Bei dem durchschnittlichen Rentenzahlbetrag von rund 600 Euro entspricht das immerhin einer Erhöhung um knapp acht Prozent.
Betroffene sollten sich nicht scheuen, notwendige Rehabilitationsleistungen zu beantragen und nachzufragen. So lässt sich im optimalen Fall trotz angeschlagener Gesundheit eine drohende Frühverrentung vermeiden.

Beratungsgespräch

Personen, die derzeit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Reha-Leistung oder Erwerbsminderungsrente nicht erfüllen (weil ihnen beispielsweise die erforderliche Vorversicherung fehlt), sollten in einem Beratungsgespräch versuchen zu klären, wie sie wieder in den Schutz der Rentenversicherung gelangen. Insbesondere Minijobber, Langzeitarbeitslose und Beurlaubte laufen Gefahr, in Unkenntnis ihrer rentenrechtlichen Situation vermeidbare Versorgungslücken zu haben.
Näheres bei der Deutschen Rentenversicherung in Dortmund am Hohen Wall 5, Telefon 0231- 20647-0.

Autor:

Lokalkompass Dortmund-City aus Dortmund-City

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