Essener Unternehmensverband rät zu Vorsichtsmaßnahmen, warnt aber vor Panik
Viele Essener Firmen sind direkt oder indirekt vom Ausbruch des Coronavirus betroffen

Ulrich Kanders liefert Antworten auf dringende Fragen in Sachen Coronavirus.  | Foto: euv
  • Ulrich Kanders liefert Antworten auf dringende Fragen in Sachen Coronavirus.
  • Foto: euv
  • hochgeladen von Christa Herlinger

Die Zahl der mit dem Coronavirus Infizierten steigt weiter. Auch in Deutschland sind erste Infektionen bestätigt. Der Essener Unternehmensverband rät zu Vorsichtsmaßnahmen, warnt aber vor Panik.  

"Eine solche Pandemie wirkt sich auch immer auf das allgemeine Wirtschaftsgeschehen aus", so Ulrich Kanders, Hauptgeschäftsführer und Rechtsanwalt für Arbeitsrecht beim Essener Unternehmensverband (EUV). Viele Essener Firmen seien ebenfalls direkt oder indirekt vom Ausbruch des Virus betroffen. "Sie unterhalten Geschäftsbeziehungen nach China, haben gar Dependancen mit eigenen Mitarbeitern dort." Kanders liefert Antworten auf die dringendsten Fragen.

Darf ein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung seiner Arbeit fernbleiben?
Die Pflicht zur Arbeitsleistung besteht erst einmal weiter. Der Arbeitnehmer darf nicht zuhause bleiben, nur weil er sich z. B. auf dem Weg zur Arbeit oder durch Kontakte am Arbeitsplatz anstecken könnte. Allerdings kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer in Ausnahmefällen von ihrer Arbeitspflicht entbinden – wie etwa bei möglichen Ansteckungen durch aus China zurückkehrende Kollegen.

Was passiert, wenn ein Unternehmen plötzlich stark vom Virus betroffen ist?
Sollte es eine Firma besonders hart treffen – so wie den Autozulieferer in Bayern - und der Betrieb kann nicht aufrechterhalten werden, trägt das Unternehmen das Betriebsrisiko, soweit Arbeitnehmer arbeitswillig und -fähig sind. Um die Belastungen in so einem Fall so gering wie möglich zu halten, kann - ggf. in Abstimmung mit dem Betriebsrat - Kurzarbeit (inklusive Kurzarbeitergeld) angeordnet werden.

Was sollten Arbeitgeber tun, wenn sie einen Krankheitsfall bei sich im Betrieb vermuten?

Um Ansteckungen zu vermeiden, sollte der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei Verdacht einer Erkrankung umgehend freistellen und diesen zu seinem Hausarzt oder zum betriebsärztlichen Dienst schicken.

Haben infizierte Angestellte Anspruch auf Lohnfortzahlung?

Ist der Arbeitnehmer arbeitsunfähig, hat er Anspruch auf Fortzahlung seines Lohns. Allerdings nur dann, wenn ihn nicht die Schuld an der Erkrankung trifft. Ein Verschulden kommt z.B. in Betracht, wenn der Mitarbeiter im Rahmen einer Privatreise gegen eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes verstoßen hätte. Der Arbeitgeber darf den aus einem privaten Auslandsaufenthalt zurückkehrenden Arbeitnehmer aber befragen, ob er sich in der vom Coronavirus gefährdeten Region aufgehalten hat.

Was ist mit Entsendungen von Mitarbeitern nach China?
Grundsätzlich kann auch weiterhin in China und in den vom Virus besonders betroffenen Gebieten gearbeitet werden. Hier haben Arbeitnehmer zunächst kein Arbeitsverweigerungsrecht. Dieses besteht nur bei erheblichen Gefahren für Leben oder Gesundheit. Solange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt, ist dies nicht der Fall. Kommt es allerdings zu Reisewarnungen, können Arbeitnehmer einer Entsendung widersprechen. Gleiches gilt für bereits in China stationierte Mitarbeiter. Zunächst haben auch sie kein Recht, ihre Arbeiten dort niederzulegen. Besteht allerdings die oben erwähnte Gefahr für Leben oder Gesundheit, kann die Pflicht zum Arbeiten entfallen. Ob für Arbeitnehmer, die sich bereits im Ausland aufhalten, ein Anspruch auf vom Arbeitgeber finanzierte Rückkehr besteht, ist eine Einzelfallentscheidung. Hier spielen die Aufenthaltsdauer und die Ausbreitung des Virus eine Rolle.

Was das Gesundheitsamt sagt

Was raten Sie aktuell Ihren Mitgliedern, die geschäftliche Beziehungen nach China pflegen?
Wir empfehlen, einen „Pandemieplan“ aufzustellen bzw. eine Rahmenbetriebsvereinbarung für den Pandemiefall mit dem Betriebsrat abzuschließen. Solche Planungen stellen sicher, dass das Unternehmen nicht unvorbereitet überrascht wird, sondern geeignete Krisenstrategien zur Verfügung hat. Zudem kann die Ansteckungsgefahr durch Verhaltensregeln reduziert werden: Tragen von Schutzmasken und -kleidung, regelmäßiges Desinfizieren der Hände, Wechseln der Kleidung beim Betreten des Betriebes etc. Homeoffice oder Kurzarbeit sind weitere Optionen, genauso wie der Abbau von Überstunden und das Nehmen von unbezahltem Urlaub. Ohne Betriebsrat sollte der Arbeitgeber diese Maßnahmen mit seinen Mitarbeitern besprechen bzw. notfalls anordnen.

Und was können Unternehmen darüber hinaus noch tun?
Darüber hinaus bieten sich Informations- und Aufklärungsplattformen im Internet zur allgemeinen Information an. Arbeitgeber sollten stets auf ausreichende Hygienemaßnahmen bei den betrieblichen Abläufen achten. Wir empfehlen in solchen Situationen auch immer die enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Gesundheitsbehörden bzw. dem betriebsärztlichen Dienst.

Autor:

Christa Herlinger aus Essen-Borbeck

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

16 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.