Coronaschutzverordnung
Ab Sonntag, 1. August, Inzidenzstufe 1 in Essen

– wieder mehr Einschränkungen im Alltag: Seit Freitag, 23. Juli, liegt die 7-Tage-Inzidenz in Essen laut Robert Koch-Institut über 10. Damit überschreitet die Stadt heute (30.07.) den achten Tag in Folge diesen Grenzwert für die Inzidenzstufe 0, die derzeit in Essen gilt. Gemäß Coronaschutzverordnung NRW erfolgt daher ein Rückschritt in die nächsthöhere Stufe ab dem übernächsten Tag: Somit gilt ab Sonntag, 1. August, für Essen – wie bereits auf Landesebene in NRW – die Inzidenzstufe 1. Damit verbunden sind auch wieder Einschränkungen in verschiedenen Bereichen, die der Bekämpfung der Coronavirus-Pandemie dienen.
Bürger*innen müssen im öffentlichen Raum grundsätzlich wieder 1,5 Meter Mindestabstand zu anderen Personen einhalten. Auch gelten dort erneut Kontaktbeschränkungen: Treffen sind ab 1. August nur noch für beliebig viele Personen aus maximal fünf Haushalten erlaubt, zuzüglich immunisierte Personen, also vollständig Geimpfte oder Genesene aus weiteren Haushalten. Darüber hinaus können sich bis zu 100 Personen treffen, wenn sie negativ getestet sind. Auch in diesem Fall können immunisierte Personen aus weiteren Haushalten hinzukommen. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test. Treffen sich ausschließlich immunisierte Personen, gibt es keine Begrenzung der Haushalte und Personen.
Die Verpflichtungen zum Tragen einer Maske in geschlossenen Räumen bleiben bestehen. Zusätzlich muss die Maske wieder in bestimmten Situationen im Freien genutzt werden, beispielsweise in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern. Auch bei Veranstaltungen und Versammlungen mit mehr als 1.000 Teilnehmenden, außer am festen Sitz- oder Stehplatz, ist sie wieder Pflicht.
Als weitere Schutzmaßnahme muss die Rückverfolgbarkeit in zahlreichen Bereichen wieder sichergestellt werden: So müssen Bürger*innen ihre Kontaktdaten zum Beispiel wieder in der Gastronomie, bei der Nutzung körpernaher Dienstleistungen, in Bibliotheken, bei Sportangeboten in Innenbereichen sowie bei Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen hinterlassen.
(Quelle Presse- und Kommunikationsamt der Stadt Essen)

Autor:

Thomas Ruszkowski aus Essen-Ruhr

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