Verbraucherschutz
Hat man bei Mobilfunkverträgen kein Widerspruchsrecht?

In ganz Nordrhein-Westfalen berät die Verbraucherzentrale zum Thema "Handyvertrag ohne Ärger". | Foto: Verbraucherzentrale Hagen
  • In ganz Nordrhein-Westfalen berät die Verbraucherzentrale zum Thema "Handyvertrag ohne Ärger".
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Fast jeder hat heute einen Vertrag für Handy, Festnetz und Internet. Im digitalen Zeitalter ist das quasi zum allgemeinen Standard in den Haushalten geworden. Um diesen abzuschließen gehen die meisten Menschen in einen der zahlreichen Shops der Telekommunikationsanbieter, die die Innenstädte zupflastern. Doch was ist, wenn der Vertrag aufeinmal Dinge beinhaltet, die im Verkaufsgespräch nicht besprochen wurden? Diese Erfahrung hat jetzt ein treuer Leser des Steeler Kuriers gemacht.

Der Essener besuchte gemeinsam mit seiner Ehefrau die Filiale eines großen deutschen Telekommunikationsunternehmen, um einen neuen Vertrag abzuschließen. Dieser wurde nötig, da dem Ehepaar ein Umzug bevor stand. Den Ablauf in dem Geschäft schildert der Leser wie folgt: "Bei der Auftragserfassung betätigte der Verkäufer während des Gesprächs die EDV-Tastatur (der Monitor war jedoch dabei für meine Frau und mich nicht einsehbar) und wir haben darauf vertraut, dass dann im Auftrag das steht, was unser Gesprächspartner mit meiner Frau und mir besprochen hatten." 

Vertrag nicht wie besprochen

Als sich die beiden den Vertrag einige Tage später etwas genauer durchlasen stellten sie fest, dass dies nicht der Fall war. "Es fehlten wesentliche Vertragspunkte, wie zum Beispiel die vereinbarten Preise, der besprochene Vertragsbeginn, die allgemeinen Geschäftsbedingungen und einige Dinge zum Leistungsinhalt." Für die beiden Essener war klar, dass sie den Vertrag in dieser Form nicht wahrnehmen werden und machten sich auf den Weg zum Shop. Der Mitarbeiter verwies das Ehepaar dann auf den unterschriebenen Vertrag. Ein Widerrufsrecht gibt es nicht. Für die Kunden ein Schock. 

Unternehmen im Recht

Eine Handhabe hat ein Kunde dagegen allerdings nicht, wie Gerlinde Barschke von der Verbraucherzentrale weiß. "Ein Widerrufsrecht gibt es nur im Internet, nicht aber im Geschäft." Das heißt der Verbraucher ist in dem Fall völlig hilflos? Nicht ganz: "Im Moment ist die Rechtslage so. Da ist auch nichts zu ändern."
Tipps, wie der Verbraucher sich vor solchen Dingen schützt, hat Barschke aber auch: "Man sollte sich im Vorhinein darüber im Klaren sein, was man eigentlich möchte. Zudem kann man fragen, ob man den Vertrag zum Gegenlesen mit nach Hause nehmen kann." Doch das ist oft nicht möglich. Wenn dann etwas im Vertrag anders ist, als im vorherigen Gespräch besprochen, hilft nur eines: "Dann ist man auf die Kulanz des Anbieters angewiesen."
Daher gilt wie immer: Alles gründlich durchlesen, bevor man es unterschreibt, auch wenn man sich dann möglicherweise den Zorn wartender Kundschaft auf sich zieht.
Die nötigenrechtlichen Informationen, die für einen optimalen Abschluss eines
Handyvertrags erforderlich sind, gibt es hier.

Autor:

Christian Schaffeld aus Oberhausen

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