Urheberrecht und Panoramafreiheit
Fotografen und Blogger aufgepasst

Foto des Reichtages Ok | Foto: umbehaue
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In Deutschland und der EU darf man nicht ohne weiteres Bilder von beliebigen Motiven fotografieren und veröffentlichen. Damit man unterwegs auch das ein oder andere Foto machen kann, gibt es aber die Panoramafreiheit.

Diese ist aber in allen Ländern unterschiedlich.

In Deutschland können in der Regel, Fotos, Videos von öffentlich zugänglichen Orten wie Parks, Straßen, Gebäuden, Kunstwerten ohne Genehmigung gemacht und für private Zwecke veröffentlicht werden.

Es gibt aber Ausnahmen!

Dabei geht es vor allem um den Schutz des Urheberrechts und der Rechte Dritter.
Grundsätzlich liegt das Urheberrecht eines Bauwerks zunächst beim dem Architekt, von Kunstwerk beim Künstler.

Nach dem geltenden Urheberrecht der EU, darf man prinzipiell keine Fotos von Kunstwerken oder Gebäuden online veröffentlichen.
Das deutsche Recht gibt aber mit der Panoramafreiheit eine  Erleichterung für Fotografen.

Die Panoramafreiheit in Deutschland erlaubt, dass Fotos urheberrechtlich geschützter Werke veröffentlicht und vermarktet werden können, sofern sie von öffentlichen Wegen aus fotografiert wurden und sich bleibend an diesem Ort befinden.

Wenn zum Beispiel ein Foto des Reichstags in Berlin gemacht wurde, dann darfst man es auch veröffentlichen und verkaufen, solange es von einem öffentlichen Weg aus fotografiert wurde.

Das gilt aber nicht für den verhüllten Reichstag von Christo.

Der Reichstag war zwar von öffentlichen Wegen aus einsehbar, allerdings war das Kunstwerk selbst nur zeitlich begrenzt sichtbar und somit nicht bleibend und fällt so unter den Urheberschutz.

Was bedeutet öffentlich?

Wenn man durch eine Tür gegangen ist, isst es nicht mehr öffentlich.

Als Orte die nicht öffentlich zugänglich sind, gilt wenn man Eintritt zahlt muss, durch ein Tor oder eine Schranke geht, um das Gelände zu betreten. (Juristische Grenze).

Fotos urheberrechtlich geschützter Werke / Gebäude dürfen nur veröffentlicht werden, wenn sie von einem öffentlich zugänglichen Ort ohne Hilfsmittel gemacht wurden.
Das nutzen von Leitern oder Drohnen, ist somit nicht möglich, auch wenn man sich damit auf einem öffentlichem Gelände befindet.

Nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt aus 2020 kann man als Pilot einer Drohne nun aufatmen. Das Gericht war der Auffassung, „dass bei der Auslegung der Beschränkung des Luftraums zum öffentlichen Zutritt der technische Fortschritt berücksichtigt werden muss. Der Einsatz von Drohnen ist heute üblich und behördlich im privaten Bereich zulässig“. Solange die rechtlichen Bestimmungen für den Drohnenflug eingehalten werden!

Darf man Fotos aus dem Inneren eines Gebäudes veröffentlichen?

Sobald man ein Gebäude betritt, verlässt man den öffentlichen Raum. Es gilt also grundsätzlich das Hausrecht des Eigentümers, der das Veröffentlichen von Bildern jederzeit verbieten kann.
In Museen, Schlössern und anderen Gebäuden mit Publikumsverkehr gibt es in der Regel eigene Bestimmungen. Diese gelten auch, nach dem Kauf einer Eintrittskarte.
Private Nutzung und Veröffentlichung von Bildern wird meistens gestattet, kommerzielle Nutzung in der Regel nicht.

Vorsicht bei kommerzielle Nutzung!

Bilder auf deinem privaten Blog veröffentlichen, kann es schon Probleme geben. Gefährlich wird es bei sozialen Netzwerken. Wenn Bilder bei Facebook hoch geladen werden, erhält Facebook durch die AGB die Nutzungsrechte an diesem Foto. Facebook ist aber ein kommerzielles Unternehmen, deshalb es da schon Ärger geben kann.

Länder, wie z.B. Frankreich und Italien haben keine Panoramafreiheit.
Dort darf man prinzipiell keine Fotos von urheberrechtlich geschützten Gebäude veröffentlichen.

Länder, wie z.B. Deutschland haben die Panoramafreiheit.

In Dänemark gilt diese nur für Gebäude, nicht aber für Kunstwerke im öffentlichen Raum, somit dürfen keine Bilder der kleinen Meerjungfrau veröffentlicht werden!

Darf man nun aus Frankreich und Italien also gar keine Bilder veröffentlichen?

Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Bei allen älteren Gebäuden ist man schon auf der sicheren Seite. Schwieriger wird es bei moderner Architektur der letzten ca. 100 Jahre, wo das Urheberrecht noch gilt.

Es greift in diesen Fällen das Territorialprinzip.
Also gilt immer das Recht des Landes, in dem das Bild veröffentlicht wird.
Bei uns dann das deutsche Recht.

Man darf dann die in Frankreich geschossenen Fotos aus dem öffentlichen Raum in Deutschland veröffentlichen, solange das Bild wirklich nur in Deutschland veröffentlicht wird. Wenn das Bild online geht, könnte es auch von französischen Internetnutzern gesehen werden.
Das könnte dann doch Probleme geben.

Bekannter Streitfall, der Eiffelturm in Paris

Der Erbauer Gustave Eiffel ist bereits 1923 gestorben, weshalb das Urheberrecht seit 1993 erloschen ist. Fotos vom Eiffelturm dürfen veröffentlicht werden.

Allerdings wird der Turm nun bei Nacht durch eine Lichtinstallation erleuchtet.
Die Firma, die diese Lichtinstallation betreibt, hat darauf das Urheberrecht.
Fotos vom Eiffelturm bei Nacht dürfen somit nicht ohne weiteres veröffentlicht werden.

Man sieht schon in dem kleinen Bericht, es gibt viele Stolpersteine und Aufträge für Abmahnanwälte.
Dieser Bericht, soll nur einen kleinen Überblick geben und ist sicherlich nicht vollständig.
Man soll nur sensibel sein.

Foto des Reichtages Ok | Foto: umbehaue
Foto der Kuppel in Deutschland Ok Dank Panoramafreiheit. Wäre es ein anderes Land nicht. Architekt lebt noch und kein öffentlicher Raum. | Foto: umbehaue
Autor:

Thomas Umbehaue aus Essen-Süd

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