Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten aus
Kontaktpersonen von schwer pflegebedürftigen Personen und von Schwangeren können sich ab sofort für eine Impfung anmelden

Gelsenkirchen weitet den Kreis der Impfberechtigten aus | Foto: (c) Stadt Gelsenkirchen
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Gelsenkirchen. Nach der stark nachgefragten Impf-Sonderaktion für Personen im Alter ab 60 Jahren bietet die Stadt Gelsenkirchen ab heute, 22. April 2021, Impfungen für weitere Personengruppen an. Über das städtische Terminportal (unter www.gelsenkirchen.de/impfpriorisierung) können ab sofort ausgewählte Personengruppen einen Termin im Impfzentrum beantragen. Entsprechende Formulare sind unter dem genannten Portal zum Download hinterlegt.

Die Impfungen beginnen dann am kommenden Montag (26. April) im Impfzentrum in der Emscher-Lippe-Halle.

„Mit diesem weiteren Angebot wollen wir vor allem Personen helfen, die in besonderen Lebenslagen einer hohen Gefährdung ausgesetzt sind. Diese Personen sollen zwar vor allem von den Hausärzten geimpft werden. Wir haben uns jedoch zu ergänzenden Impfangebot im Impfzentrum entschlossen, damit dieser besonders gefährdete Personenkreis schneller geimpft werden kann. Das ist sicher eine gute Nachricht für Menschen, die in diesen Lebenslagen unter besonderem Druck stehen“, so Krisenstabsleiter Luidger Wolterhoff. Wenn genügend Impfstoff zur Verfügung steht, sei in den kommenden Wochen auch eine Öffnung für den Pflegegrad 3 und anschließend für die Pflegegrade 1 und 2 geplant, so Wolterhoff weiter.

Einer der folgenden Gründe muss für die Impfberechtigung vorliegen:

1. Sie sind Kontaktperson einer nicht in einer Einrichtung lebenden pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 4 oder 5, oder mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H, die 70 Jahre oder älter ist.

2. Sie sind Kontaktperson einer nicht in einer Einrichtung lebenden pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 4 oder 5, oder mit einem Schwerbehindertenausweis Merkzeichen H mit einer oder mehreren der folgenden Erkrankungen:

• Trisomie 21 oder einer Contergan Schädigung,
• Organtransplantation,
• Demenz
• geistige Behinderung
• schwere psychiatrische Erkrankung (insbesondere bipolare Störung, Schizophrenie oder schwere Depression,
• Behandlungsbedürftige Krebserkrankung,
• interstitielle Lungenerkrankung, COPD, Mukoviszidose oder eine andere, ähnlich schwere chronische Lungenerkrankung,
• Muskeldystrophie oder vergleichbare neuromuskulären Erkrankungen,
• Diabetes mellitus mit Komplikationen,
• Leberzirrhose oder eine andere chronische Lebererkrankung,
• chronische Nierenerkrankung,
• Adipositas (Personen mit Body-Maß-Index über 40),
• bestehendes und durch individuelle ärztlicher Beurteilung im Einzelfall bestehendes sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2

3. Sie sind Kontaktperson einer Schwangeren

Für alle Kontaktpersonen gilt das „Wohnortprinzip“. Das heißt, in Gelsenkirchen werden nur Kontaktpersonen geimpft, die in Gelsenkirchen gemeldet sind.
Zum Impftermin müssen ein Personalausweis oder ein anderer amtlicher Lichtbildausweis der Kontaktperson, der Altersnachweis der pflegebedürftigen Person oder ärztliche Bescheinigung über eine Diagnose der Prioritätsgruppe 2 (erhältlich über Hausarzt), die Kopie des bereits vorliegenden Bescheides der Pflegekasse über die Anerkennung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 4 oder 5) oder einer Kopie des Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen H oder ein anderes, dementsprechendes Dokument der Pflegekasse, z.B. über die Gewährung von Leistungen,
Höherstufungen im Pflegegrad etc. vorgelegt werden.
Bei Kontaktpersonen vom Schwangeren wird eine Kopie des Mutterpasses oder ein gleichwertiger Nachweis benötigt.

Autor:

Heinz Kolb (SPD aus Gelsenkirchen

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