Zwischenablesung bei Stromzählern
Verbraucherzentrale gibt Tipps, wann eine Zwischenablesung ratsam ist

Die Verbraucherzentrale NRW gibt nun Tipps darüber, ob und wann es ratsam ist, eine Zwischenablesung des Zählerstandes abzulesen. Symbolfoto: pixabay
  • Die Verbraucherzentrale NRW gibt nun Tipps darüber, ob und wann es ratsam ist, eine Zwischenablesung des Zählerstandes abzulesen. Symbolfoto: pixabay
  • hochgeladen von Carolin Plachetka

Seit dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage (Erneuerbare-Energien-Gesetz). „Energieversorger müssen den entsprechenden Betrag in Höhe von 4,43 Cent pro Kilowattstunde brutto bei den Strompreisen berücksichtigen und mit der Jahresrechnung an die Haushalte weitergeben“, erklärt Sigrun Widmann, Leiterin der Beratungsstelle Gelsenkirchen der Verbraucherzentrale NRW.

Gelsenkirchen. Konkrete Tipps, was Verbraucher*innen jetzt zu beachten haben, gibt die Verbraucherzentrale NRW.

Sinkt der Strompreis sofort?

Die Stromanbieter müssen die Absenkung in vollem Umfang an die Endverbraucher weitergeben. Für Privathaushalte ändern sich die monatlichen Abschläge zunächst jedoch nicht. Die Preissenkung wird erst mit der nächsten Jahresrechnung verrechnet.

Ist eine Zwischenablesung sinnvoll?

Bei Haushalten mit Haushaltsstrom ist dies nicht erforderlich, denn der Stromverbrauch verteilt sich sehr gleichmäßig über das Jahr. Eine Schätzung des Stromverbrauchs durch den Stromanbieter zur Jahresmitte reicht daher aus. Verbraucher:innen, die mit Strom heizen und eine Wärmepumpe oder eine Nachtstromspeicherheizung haben, sollten hingegen eine Zwischenablesung vornehmen. Deren Stromverbrauch ist über das Jahr durch die Heizperiode ungleichmäßig verteilt, und kann auch von Jahr zu Jahr witterungsbedingt anders gelagert sein. Haushalte sollten daher am 30. Juni den Zählerzwischenstand ablesen und den Wert ihrem Stromanbieter mitteilen.

Welche Informationspflicht haben Energieversorger?

Über den Entfall der EEG-Umlage und die neuen Preise müssen Stromanbieter Haushalte nicht gesondert informieren. Ein Sonderkündigungsrecht, wie es sonst bei Preisänderungen üblich ist, gibt es ebenfalls nicht. Der Betrag, um den sich die Stromrechnung durch den Wegfall der EEG-Umlage mindert, ist in der Stromrechnung allerdings transparent auszuweisen. Bei der Grundversorgung müssen die neuen Preise auf der Internetseite des Anbieters veröffentlicht werden.
Weitere Infos und Tipps zur Abrechnung von Strom- und Gasrechnungen unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/23268.

Autor:

Lokalkompass Gelsenkirchen aus Gelsenkirchen

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