Befreiung vom Rundfunkbeitrag ist möglich

Seit dem 1. Januar 2013 gelten auch in Gladbeck die neue Regeln für die Zahlung des so genannten "Rundfunkbeitrages". Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist allerdings auch weiterhin möglich. | Foto: Gerd Altmann/pixelio.de
  • Seit dem 1. Januar 2013 gelten auch in Gladbeck die neue Regeln für die Zahlung des so genannten "Rundfunkbeitrages". Eine Befreiung von der Zahlungspflicht ist allerdings auch weiterhin möglich.
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Gladbeck. Seit Januar hat sich Wesentliches bei der Finanzierung für den Empfang der öffentlich-rechtlichen Programme geändert, wovon auch alle Gladbecker Bürger betroffen sind.

Denn aus den bisherigen Gebühren wurde der Rundfunkbeitrag und Einnahmestelle ist jetzt nicht mehr die GEZ, sondern der Zusammenschluss von „ARD ZDF Deutschlandradio“. Und das Wichtigste: Nicht mehr der einzelne Empfänger, sondern die Haushaltsmitglieder in einer einzelnen Wohnung müssen den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro berappen.
In dem genannten Betrag sind dann aber auch sämtliche Empfangsgeräte (Fernseher, Radio, Smartphone oder PC) enthalten.

Neu festgelegt wurden auch die Regeln für die Befreiung vom Rundfunkbeitrag. „Wer Sozialleistungen bezieht, kann sich zwei Monate rückwirkend komplett von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen. Die erste Frist hierzu endet am 30. März“, rät die Verbraucherzentrale NRW Anspruchsberechtigten sich mit ihrem Antrag bis Monatsende zu sputen:

* Geringes Einkommen allein reicht nicht: Nur wer Sozialleistungen, etwa Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Ausbildungsbeihilfe oder BAföG, bezieht, kann schriftlich - am besten per Einschreiben mit Rückschein - eine Beitragsbefreiung beantragen.

* Frist beachten: Dieser Antrag kann zwei Monate rückwirkend bei „ARD ZDF Deutschlandfunk“ gestellt werden. Dreh- und Angelpunkt ist hierbei das Ausstellungsdatum des Sozialleistungsbescheides, der original oder als beglaubigte Kopie dem Gesuch beigefügt sein muss. Liegt die Ausstellung mehr als zwei Monate zurück, ist eine Befreiung nicht mehr rückwirkend möglich. Sie gilt dann erst ab dem Folgemonat. Wer zu spät kommt, der muss vorerst weiter Rundfunkbeiträge zahlen.

* Verpasster Termin geht ins Geld: Wird bis zum 30. März kein Antrag gestellt, kann für die ersten drei Monate dieses Jahres keine Beitragsbefreiung erfolgen. Unterm Strich bedeutet dies eine überflüssige Zahlung von 53,94 Euro.

* Härtefall stets prüfen lassen: Personen mit einem niedrigen Einkommen, die knapp an der Bemessungsgrenze für Sozialleistungen vorbeischrammen, sollten sich bei der Verbraucherzentrale NRW melden. Die Verbraucherschützer prüfen, welche Chancen bestehen, dass sich Haushalte mit wirtschaftlichen Härten von der Zahlung des Rundfunkbeitrags befreien lassen können.

Weiter Infos erteilen die Mitarbeiter der Verbraucherzentrale in Bottrop, Tel. 02041/29126.

Autor:

Uwe Rath aus Gladbeck

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