3.000 Euro Geldstrafe für Urkundenfälschung

Ein 51-Jähriger Angestellter einer auswärtigen Stadtverwaltung hatte gegen einen Strafbefehl über 1.800 Euro wegen Urkundenfälschung Widerspruch eingelegt. Am Ende der heutigen Hauptverhandlung wurde es für ihn noch teurer. 3.000 Euro Strafe muss er jetzt an die Staatskasse zahlen.

Der 51-Jährige hatte in Sprockhövel im Hause der Eltern seiner früheren Ehefrau gewohnt. In dem Anbau des Hauses hatte er auch einen Stellplatz für seinen Wohnwagen angemietet. Nachdem die Ehe geschieden war, hatten seine Schwiegereltern als Vermieter gemerkt, dass der Angeklagte zwar immer die Kaltmiete überwiesen, bislang jedoch keinerlei Nebenkosten für seine Wohnung und für seinen angemieteten Wohnwagen-Stellplatz gezahlt hatte.

Bei einem darauffolgenden Zivilstreit legte der Angeklagte dann im Juni 2019 als Nachweis seiner Zahlung der Richterin unterschriebene Quittungen vor, die von der Mutter seiner früheren Ehefrau stammen sollten. Als diese das abstritt, erfolgte eine Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Verdachtes der Urkundenfälschung.

„Ich habe ihr das Geld mit der Quittung immer auf die Treppe gelegt und erhielt dann eine unterschriebene Quittung einige Tage später wieder zurück“, sagte der Angeklagte jetzt vor dem Strafrichter aus. Warum sich der 51-Jährige gerade wegen des zerrütteten Verhältnisses nicht immer sofort bei Barzahlung eine Quittung von seiner Ex-Schwiegermutter unterschreiben ließ, konnte er nicht erklären.

Ein Gutachter des Landeskriminalamtes kam später zu dem Ergebnis, dass keine der dem Gericht vorgelegten Quittungen je von der Vermieterin unterschrieben worden war. Die Unterschriften stammten von jemand anderem.

Urkundenfälschung nannte das Staatsanwältin Katrin Arenfeld und plädierte, den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 1.800 Euro zu verurteilen. Auf Freispruch plädierte dagegen Rechtsanwältin Tanja Kühn, der das Gutachten des LKA als Beweis der Schuld ihres Mandanten nicht ausreichte.

Richter Kimmeskamp sah aber am Ende der Beweisaufnahme in seinem Urteil den „Tatbestand der Verwendung unechter Urkunden zur Täuschung im Rechtsverkehr“, volkstümlich Urkundenfälschung genannt, als nachgewiesen an und verurteilte den Angeklagten zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro, insgesamt also zu 3.000 Euro.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

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