Schuhdiebstahl und eine fast unendliche Geschichte

Wie teuer ein Schuhdiebstahl für den Steuerzahler und für den Geschädigten werden kann, verdeutlicht der nachfolgende Bericht aus dem Amtsgericht.

Anfang Oktober 2017 hatte sich eine 55jährige vor dem Strafgericht wegen einer Diebstahlstat zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft beschuldigte die Angeklagte, Anfang Dezember 2016 in der Mittagszeit in einem Schuhgeschäft in Sprockhövel Schuhe im Wert von 89 Euro gestohlen zu haben. Dabei war sie erwischt und der Polizei übergeben worden.

Schon mehrere Male wurde die Angeklagte, die nach Einlassung ihres Anwaltes Auftragstäterin sein soll, in NRW beim Diebstahl erwischt. Neben Geldstrafen haben Gerichte inzwischen auch Freiheitsstrafen gegen die Angeklagte ausgesprochen.

Nachdem der Staatsanwalt damals die Anklage verlesen hatte, beantragte Rechtsanwalt Schröder als Verteidiger der Angeklagten, das Verfahren einzustellen. Nach seiner Ansicht enthielt die Anklageschrift zu ungenaue Formulierungen, war nicht genau konkretisiert und stellte nach seiner Ansicht somit ein Prozesshindernis gemäß Strafprozessordnung dar.
Richter Kimmeskamp folgte im Oktober 2017 diesem Antrag und stellte das Strafverfahren ein.

Berufung durch Staatsanwaltschaft
Gegen diese Einstellung ging aber die Staatsanwaltschaft in Berufung. Bei der anschließenden Berufungsverhandlung beim Landgericht in Essen erkannte dieses für Recht, dass die ursprüngliche Anklage rechtens und auch genau genug formuliert sei. Gegen diese Entscheidung wiederum legte dann die Beklagte Revision ein. Nachdem dann diese Revision verworfen wurde, gab das Landgericht das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Hattinger Amtsgericht zurück.

Zeuge fehlte zum zweiten Mal
Bei dem neuen Termin in dieser Woche, also zwanzig Monate nach der Tat, erschienen zwar die Angeklagte und zwei Polizeibeamte, der Geschäftsmann als Geschädigter und Zeuge fehlte zum zweiten Mal unentschuldigt vor Gericht.

Das Gericht beschloss, ihn wegen Missachtung des Gerichtes mit einer Ordnungsstrafe von 150 Euro, ersatzweise drei Tagen Ordnungshaft zu bestrafen. Außerdem muss er die gesamten Gerichtskosten der aktuellen Hauptverhandlung incl. Rechtsanwaltskosten der Beklagten bezahlen.

Am 14. November 2018 wird dieser Schuh-Diebstahl dann zum sechsten Mal ein deutsches Gericht beschäftigen. Damit dann auch alle Zeugen erscheinen, wird der Sprockhöveler Geschäftsmann vorsorglich zu dem Termin polizeilich vorgeführt.

Autor:

Hans-Georg Höffken aus Hattingen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

18 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.