Vorsicht, Rutschgefahr!

Wer muss eigentlich Streuen? Foto: privat(LK)

Kamen. Der Winter macht ernst: Sturmgefahr und Schneeverwehungen in einigen Teilen Deutschlands. Temperaturen rund um den Gefrierpunkt sorgen vielerorts für Frieren, Zähneklappern und Gefahren durch Frost. Ob geplatzte vereiste Rohrleitungen im Haus oder folgenschwere Ausrutscher durch Schneeglätte auf den Straßen: Ist das Risiko von Schäden und Unfällen nicht ausreichend abgesichert, kann der Winter im Klammergriff von Kälte teure Konsequenzen nach sich ziehen. „Zwar fängt die richtige Versicherungspolice in vielen Fällen den finanziellen Schaden auf, doch Hausbesitzer, Mieter und Verkehrsteilnehmer haben bestimmte Pflichten zu erfüllen, um Gefährdungen durch Eis und Schnee zu vermeiden“, erklärt Elvira Roth von der Verbraucherzentrale in Kamen. Nachfolgend gibt sie einen Überblick über die wichtigsten Winterpflichten bei Kälte:

•Wasserrohre absperren: Wenn Wasser gefriert, dehnt es sich aus und kann auf diese Weise leicht Rohre sprengen. Noch größer wird der Schaden, wenn aufgetautes Wasser aus den geplatzten Leitungen in die Wohnung fließt. In der Regel übernehmen Hausrat- und Wohngebäudeversicherung einen solchen Schaden – falls dieser spezielle Versicherungsschutz im Vertrag enthalten ist. Eine volle oder teilweise Übernahme der Kosten kann jedoch auch vom Versicherer verweigert werden, falls die Rohre nicht rechtzeitig entleert beziehungsweise abgesperrt oder die Wohnräume nicht ausreichend beheizt wurden.


•Gehwege von Eis und Schnee räumen:
Bei den ersten dicken Flocken beginnt für Eigentümer auch der Winterdienst vor der eigenen Haustür: Vereiste Flächen müssen gestreut, Gehwege und Zufahrten müssen nach einem Schneefall geräumt werden. Diesen Winterdienst haben Mieter zu übernehmen, falls dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Rutscht ein Passant auf einem vereisten oder schneebedeckten Weg aus und verletzt sich, können Ersatzansprüche auf denjenigen zukommen, der die Streupflicht missachtet hat. Ohne Haftpflichtversicherung kann dies teuer werden.

•Bei Sturz versichert: Wird Passanten ein vorschriftsmäßig geräumter und gestreuter Gehweg dennoch zum Verhängnis, springt bei Verletzungen die gesetzliche Unfallversicherung ein – aber nur dann, wenn der sogenannte Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit oder anschließend auf dem direkten Heimweg passiert ist. Auch für diesen und sonstige Ausrutscher mit schmerzhaften Folgen zahlt die private Unfallversicherung. Ist die eigene Arbeitskraft aufgrund eines Sturzes dauerhaft beeinträchtigt, ist dies ein Fall für die Berufsunfähigkeitsversicherung. Beide finanziellen Absicherungen greifen aber nur, wenn sie beizeiten abgeschlossen wurden.

•Sturmschäden am Haus sofort der Versicherung melden: Rütteln Windböen und Eisregen gehörig am Haus bietet die Gebäudeversicherung einen Schutz gegen Sturm, Hagel, Feuer und Brand. Eine solche Police sollten Hausbesitzer vorweisen können, wenn das Dach abgedeckt, der Schornstein beschädigt oder ein Baum aufs Haus gefallen ist. Wurden Hausratgegenstände zum Spielball des Wintersturms, sind diese Schäden durch die Hausratversicherung abgedeckt.

•Dächer im Blick haben und prüfen: Halten die Dächer von Haus, Wintergarten oder Garage den Schneemassen nicht stand, springt die Gebäudeversicherung hingegen nicht automatisch bei Schäden ein. Diese müssen Hausbesitzer mit einer Extra-Vereinbarung beziehungsweise einer zusätzlichen Police für Elementarschäden abgesichert haben, die auch für die Folgen von Naturkatastrophen wie Hochwasser, Erdbeben oder Lawinen zahlt. Werden Menschen durch rutschende Schneebretter oder herabfallende Eiszapfen von Dächern verletzt, kommt bei Einfamilienhäusern, in denen auch die Eigentümer wohnen, deren private Haftpflichtversicherung für Schäden auf, falls sie eine Mitverantwortung für den Unfall tragen. Bei vermieteten Gebäuden übernimmt die Grundbesitzerhaftpflicht entstandene Kosten.

•Winterreifen sind Pflicht: Wer derzeit noch mit Sommerbereifung fährt und bei einem Glätteunfall das eigene Fahrzeug beschädigt, muss damit rechnen, dass die Kfz-Versicherung den Schaden abhängig vom Grad des eigenen Verschuldens – wenn überhaupt – nur geringfügig reguliert. Bei vielen Kaskotarifen verzichten Versicherer allerdings ausdrücklich darauf, Ausgleichszahlungen wegen grober Fahrlässigkeit zu verweigern. Wurde eine andere Person oder deren Fahrzeug geschädigt, regulieren die Versicherer den verursachten Haftpflichtschaden auch bei Missachtung der Winterreifenpflicht.

Autor:

Kornelia Martyna aus Kamen

following

Sie möchten diesem Profil folgen?

Verpassen Sie nicht die neuesten Inhalte von diesem Profil: Melden Sie sich an, um neuen Inhalten von Profilen und Orten in Ihrem persönlichen Feed zu folgen.

5 folgen diesem Profil

Kommentare

online discussion

Sie möchten kommentieren?

Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.

add_content

Sie möchten selbst beitragen?

Melden Sie sich jetzt kostenlos an, um selbst mit eigenen Inhalten beizutragen.