Stadt veröffentliche genaue Vorschriften für das Gewerbe
Verstöße können teuer werden!

Archivfoto

Ab heute gilt, dass die Ladenöffnungszeiten für den Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Apotheken sowie Geschäfte des Großhandels ausgeweitet werden können. Sie dürfen nun auch sonntags von 13 bis 18 Uhr verkaufen, ausgenommen ist Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag. Ebenfalls neu geregelt ist, dass an Sonn- und Feiertagen Personen zum Beispiel für die Produktion, das Verpacken und Abfüllen, Kommissionieren, Liefern, Be- und Entladen sowie zum Einräumen von Produkte beschäftigt werden dürfen, die besonders nachgefragt sind.

Die Gewerbeabteilung der Stadtverwaltung weist daraufhin, dass Gemischtwarenläden lediglich Lebensmittel, Drogerieartikel, Tierbedarf sowie Zeitschriften zum Kauf anbieten dürfen; alle übrigen Artikel sind so abzuriegeln, dass ein Zugang nicht möglich ist.

Auflagen müssen beachtet werden!

Ansonsten gilt weiterhin, dass außer den bereits genannten Betrieben Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte geöffnet bleiben dürfen, wenn bestimmte Auflagen beachtet werden. Es dürfen sich nur pro Zehntel Bewegungsfläche ein Kunde aufhalten. Ein Geschäft, dass 500 Quadratmeter Fläche hat, darf nicht mehr als 50 Personen gleichzeitig einlassen. Die Kassen müssen so gut besetzt sein, dass sich keine Warteschlangen bilden können, Kunden müssen zwei Meter Abstand halten können. Alle glatten Flächen sind regelmäßig zu desinfizieren.

Gemischtwarenläden dürfen lediglich Lebensmittel, Drogerieartikel, Tierbedarf sowie Zeitschriften zum Kauf anbieten; alle übrigen Artikel sind so abzuriegeln, dass ein Zugang nicht möglich ist (dieser Bereich bleibt dann bei der Berechnung der Anzahl der Kunden pro qm Bewegungsfläche auch unberücksichtigt).

Der Zugang zu Einkaufszentren mit mehr als 15 einzelnen Geschäftsbetrieben ist dahingehend zu beschränken, dass der Aufenthalt nur zur Deckung des dringenden oder täglichen Bedarfs zu gestatten ist. Alle anderen Geschäfte müssen seit heute zu haben.

Restaurants müssen für Abstand
zwischen Gästen sorgen!

Für Restaurants, Bistros und anderen Betriebe, die Mittagstisch anbieten, gelten ebenfalls spezialle Regelungen. Sie dürfen nur zwischen 6 und 15 Uhr aufhaben. Besucher müssen mit Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefonnummer) registeriert werden. Für jeden Besucher muss vier Quadratmeter Platz sein. Und wichtig: Der Mindestabstand zwischen den Tischen muss zwei Meter betragen; Tische dürfen mit maximal 4 Personen besetzt werden. Es ist mit Aushängen auf richtige Hygienemaßnahmen hinzuweisen. Getränke dürfen nur in geschlossenen Behältnissen wie Flaschen und in Einwegbehältern ausgegeben werden, oder im Ausschank mit Gläsern, die in einer Industriespülmaschine bei mindestens 60 Grad gespült wurden. Nach 15 Uhr dürfen Spiese und Getränke geliefert werden.

Trinkhallen dürfen ausschließlich mit Schalterverkauf geöffnet sein. Die Betreiber müssen verhindern, dass sich davor Schlangen bilden. Ein Aufenthalt vor der Trinkhalle ist nicht gestattet.

Auch für Hotelbetriebe gibt es Einschränkungen. Hier dürfen keine Touristen mehr übernachten. Übernachtungen müssen notwendig sein, wie zum Beispiel für Dienstreisen. Für Gäste, die die Speisesäle nutzen, gelten dieselben Regelungen wie für Restaurants.

Alle anderen Gaststättenbetriebe (Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Bistros, Cafés ohne Mittagstisch und Eiscafés etc.) bleiben bis auf weiteres geschlossen.

Handwerker dürfen weiter arbeiten

Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen. Angeschlossene Geschäfte sind jedoch zu schließen. Die Organisation eines Lieferdienstes ist gestattet. Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen müssen geschlossen sein. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen zu halten.

Alle Fitness-Studios, Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen) und ähnliche Einrichtungen müssen den Betrieb einstellen. Reisebusreisen dürfen nicht mehr durchgeführt werden. Jeglicher Sportbetrieb (unerheblich ob privat oder gewerblich) und alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen sowie sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind verboten.
Sonstige Dienstleistungen, die nicht der Sicherstellung des täglichen Lebens dienen, sind verboten, hierzu zählen auch Nagelstudios, Kosmetikstudios, Sonnenstudios, Mobilfunkgeschäfte.

Die Stadtverwaltung weist noch einmal nachdrücklich darauf hin, dass die Einhaltung der angeordneten Maßnahmen durch das Ordnungsamt permanent kontrolliert wird. Verstößen sind eine Straftat und können mit Freiheitsstrafe geahndet werden.

Weitere Fragen werden telefonisch unter 0208/455-0 beantwortet. Die Gewerbeabteilung ist per E-Mail unter gewerbe@muelheim-ruhr.de erreichbar.

Autor:

Regina Tempel aus Mülheim an der Ruhr

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