Brauchtumsfeuer zu Ostern - Tipps und Hinweise

Das Verbrennen von Garten- und Kleingartenabfällen ist nach §14 Abfallentsorgungssatzung der Stadt Mülheim an der Ruhr nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind nur die regional üblichen Brauchtumsfeuer zu Ostern - in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag - und Sankt Martin, soweit ausschließlich pflanzliche Teile verwendet werden.

Diese Traditionsfeuer dürfen nur zur Brauchtumspflege, aber nicht zum Zweck der Abfallbeseitigung durchgeführt werden. Die Abfallentsorgungssatzung schreibt ebenfalls vor, dass die Holzhaufen erst unmittelbar vor dem Entzünden des Brauchtumsfeuers aufzubauen sind, um eine Gefährdung von Tieren auszuschließen.
Da die Satzung diese Brauchtumsfeuer bereits vorsieht, ist keine behördliche Genehmigung nötig. Zu Beachten ist bloß, dass der Straßenverkehr durch unzumutbare Rauchbelästigung nicht behindert wird und dass in Landschafts- und Naturschutzgebieten offenes Feuer verboten ist.
Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Gegenständen im Freien ist ebenfalls untersagt, sollte die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt werden (§ 7 Landes-Immissionsschutzgesetz). Dieses gilt aus Gründen der Gefahrenabwehr insbesondere in der Nähe von Anlagen, in denen feuergefährliche Stoffe gelagert werden.
Auch die legalen Feuer dürfen nicht qualmen. Weiterhin müssen pflanzliche Abfälle unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers aufgebaut oder umgelagert werden. Dort könnten sich Vögel eingenistet haben oder Igel noch ihren Winterschlaf halten.
Zum Schutz aller Beteiligten und vor ungewollter Brandausbreitung sollten folgende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden: Die Feuerstelle muss ausreichenden Abstand von Bebauung und brennbaren Gegenständen halten. Der Untergrund darf selbst nicht brennbar sein. Die Windrichtung ist zu beachten. Das Feuer muss vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden und muss ständig, bis zum vollständigen Erlöschen, von erwachsenen Personen beaufsichtigt werden. Sicherheitshalber sollten immer ein oder mehrere Eimer Wasser bereitstehen oder ein Gartenschlauch angeschlossen sein. Brennbare Flüssigkeiten, wie Spiritus oder Grillanzünder dürfen wegen der möglichen Stichflammenbildung gar nicht verwendet werden. Bei Waldbrandgefahr sind auch Brauchtumsfeuer in Waldnähe nicht erlaubt.

Autor:

Lokalkompass Mülheim aus Mülheim an der Ruhr

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